Erläuterung der Bekanntmachung über Wochenhilfe. 847
Wird die Ehe erst nach Eintritt in den Kriegsdienst geschlossen, das Kind aber
in der Ehe geboren, so wird die Wochenhilfe zu gewähren sein.
b) Brunn, Pr Verw l. 36 321: Nicht erfordert wird, daß die eheliche Ge-
meinschaft bis zum Eintritte des Mannes in den Kriegsdienst noch bestanden hat.
War die Ehe in diesem Zeitpunkte schon rechtskräftig geschieden, so gelangt de-
Anspruch nicht zur Entstehung. Lag ein noch nicht rechtskräftiges Scheidungs-
urteil vor, so ist das auf die Entstehung des Anspruchs ohne Einfluß. Der
spätere Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils hindert nicht den Fortbezug der
Leistungen.
2. Ist eheliche Empfängnis notwendig?
a) Verneinend.
a. Hoffmann a. a. O. 3 zu § 1: Daß die Wöchnerin von ihrem Ehemann ge-
schwängert worden ist, wird nicht verlangt. Anspruch auf Kriegswochenhilfe haben
deshalb auch Ehefrauen der Kriegsteilnehmer, wenn sie vor Eingehung der Ehe
oder vor Ausbruch des Krieges von einem anderen Manne geschwängert waren
oder während des Krieges von einem anderen Manne geschwängert wurden.
Auch für Geburten vor Eingehung der Ehe haben Wöchnerinnen vom Zeitpunkte
der Ehe ab Anspruch auf Wochenhilfe nach Maßgabe des § 10, wenn der Ehe-
mann zu diesem Zeitpunkte Kriegsteilnehmer ist.
z. Ebenso Weymann, AngestVers. 15 230; Arb Vers. 15 212.
J. Ebenso Sonderhoff, Arb.-Vers. 15 2: Notwendig ist nur, daß das Kind
in der Ehe geboren ist (nicht legitimiert durch nachfolgende Ehe).
b) Bejahend.
Seidl, Ortskrankenkasse 1 159; 2- pygl. hierzu § 2 Bek. vom 23. April 1915
(Röl. 257). —
3. Dienstleistung oder Dienstverhinderung des Ehemannes.
a) Sonderhoff a. a. O., ArbVers. 15 2; Hoffmann 6 zu §. 1: Als „im
Kriegsdienst“ befindlich wird während der Dauer des Kriegszustandes jede im
Militärdienst stehende Person anzusehen sein, gleichgültig ob sie zu einer mobilen
oder gegen den Feind verwendeten Truppenmacht oder einer armierten Festung
gehört oder ob sie noch in der Garnison, bei einem Bezirkskommando oder einer
sonstigen nicht mobilen Formation Dienst tut.
b) Brunn, Pr VerwBl. 36 322: Ob der Ehemann den Kriegsdienst in Er-
füllung der aktiven Dienstpflicht oder als Kriegsfreiwilliger, Reservist, Landwehr-
mann oder Landsturmmann leistet, ist unerheblich, ebenso ob er Gemeiner ist
oder eine Charge bekleidet und ob er im Felde verwendet wird oder Garnison-
dienst tut. Bei Landsturmpflichtigen beginnt die Kriegsdienstleistung nicht mit
dem Aufrufe des Landsturms oder der Musterung, sondern erst mit der Ein-
stellung der einzelnen pflichtigen Personen.
c) Sonderhoff, Arb Vers. 15 2, Brunn, PrVerm Bl. 36 322, Hoffmann
a. a. O. 7 zu § 1; Arb.-Vers. 15 168: Im Sanitätsdienste steht auch das Personal
der freiwilligen Krankenpflege während der Zeit ihrer Verwendung im Kriege, sei es
in den Kriegs= und Feldlazaretten und Sanitätszügen, sei es in den Reserve-
und Garnisonlazaretten außerhalb des Kriegsschauplatzes.
d) Sonderhoff, Arb Vers. 15 2, Hoffmann a. a. O. 8 zu § 1: Zu den „ähn-
lichen“ Diensten gehören auch andere freiwillige Dienste von nicht im Militärverhält-
nisse stehenden Zivilpersonen, die mit Zustimmung der zuständigen militärischen
Kommandostellen dem Truppenteile geleistet werden. Allerdings ist dabei nicht an
eine gewerbsmäßige oder zu Erwerbszwecken verrichtete Tätigkeit, wie Bau= oder
gewerbliche Arbeiten im Dienst und für Rechnung privater Unternehmer zu denken.
Denn dem „PKriegsdienst ähnlich“ kann nach deutscher Auffassung nur der Dienst