Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

848 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege. 
sein, der nicht um des Lohnes willen, sondern nur aus Ehre und Pflicht ge- 
leistet wird; ebenso Weymann, Angest ers. 15 240. 
e) Frankenberg, Ortskrankenkasse 1 53, Weymann, Angest Vers. 15 24: An 
der Weiterleistung der Dienste usw. verhindert können auch Zivilgefangene sein. 
k) Brunn, Pr Verwl. 37 321: Stirbt der Kriegsteilnehmer einige Zeit nach 
seiner Entlassung wegen Untauglichkeit, so hat seine nach seinem Tode entbundene 
Ehefrau keinen Anspruch auf Wochenhilfe, weil hier jeder Zusammenhang zwischen 
dem Tode und der Kriegsdienstleistung fehlt. 
4. Dienstleistung für das Reich. 
a) Brunn, PrVerwl. 36 322, Arb Vers. 15 95: Nur solche Kriegsdienste 
kommen in Betracht, die dem Reiche geleistet werden. Eine Wöchnerin, deren 
Ehemann als Osterreicher im österreichischen Heere dient, hat keinen Anspruch. 
b) Ebenso Hoffmann a. a. O. 4 zu § 1, Weymann, Angest Verf. 15 240, 
Auskunft der R# J. vom 19. Dezember 1914, Krank VG. 3 2, Arb Vers. 15 178. 
5. Krankenversicherung des Ehemanns. 
a) Arb Vers. 15 143: Die Versicherung auf Grund des bisher geltenden 
Krank V. steht der Versicherung auf Grund der RVO. gleich. 
b) Liebrecht a. a. O. 7 zu § 1: Das Erfordernis der Versicherung fällt fort 
bei den nach der Bundesratverordnung vom 28. Januar 1915 § 4 bezeichneten Ehe- 
männern, welche zu der daselbst angeführten Schiffsbesatzung gehören. 
o) Liebrecht a. a. O. 8 zu § 1: In die Versicherungsdauer wird die Zeit der 
Befreiung von der Versicherung gemäß §§ 418, 435 RV0O. (Bogl. 5 7 der Bundes- 
ratwerordnung vom 28. Januar 1915 f. u.) eingerechnet. 
d) Klußmann, JW. 15 134: Die Ehefrauen der nach § 169 RVO. Be- 
freiten (in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Bundesstaats, eines 
Gemeindeverbands usw. Beschäftigten) sind nicht anspruchsberechtigt. 
e) RA. vom 1. Januar 1915, Krank VO. 3 9, Hoffmann a. a. O 10 zuß l: 
Erwerbslosigkeit nach der Mobilmachung steht im Sinne der Bek. vom 13. Dezember 
1914 dem Versichertsein nicht gleich. Ist also die Einberufung zum Kriegsdienst 
nach siebenwöchiger Erwerbslosigkeit erfolgt, so besteht der Anspruch auf Wochen- 
hilfe nicht, es sei denn, daß der Betreffende im vorangegangenen Jahre min- 
destens 26 Wochen versichert gewesen ist. 5 214 RVO. kommt für die genannte 
Bundesratverordnung nicht in Frage: Das Ausscheiden wegen Erwerbslosigkeit 
steht dem Versichertsein im Sinne des § 313 R. nicht gleich. 
f) Arb Vers. 15 229 (Vers Amt Hamburg): Auch Mitglieder von Ersatzkassen, 
welche nach der RVO. das Recht zur freiwilligen Versicherung bei einer reichs- 
gesetzlichen Kasse, sei es als Fortsetzung einer Pflichtversicherung, sei es in Form 
des freiwilligen Beitritts haben würden, gelten im Sinne des § 1 als auf Grund 
der NVO. versichert. 
6. Fortfall der Voraussetzung. 
Sonderhoff, ArbVers. 15 3, Brunn, PrerwBl. 36 321: Der Anspruch 
bleibt bestehen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen wegfällt, a. M. 
Begr. zum Entwurfe. 6 
2. 
Durchführung der Wochenhilfe. 
1. Sonderhoff, Arb Vers. 15 3: Die Fürsorge des Reiches knüpft wohl 
an die Arbeiterversicherung an und bedient sich auch der Krankenkasse als Organ 
für die Durchführung des Gesetzes, sie ist aber als Leistung der Krankenversiche- 
rung nicht anzusehen, denn die Mittel zur Deckung der Leistungen werden nicht 
durch Verteilung auf die an der Fürsorge beteiligten Personenkreise aufgebracht,
	        
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