850 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege.
nach § 196 RWVO. gewähren. Kassen, welche Hebammendienst und ärzt-
liche Behandlung bei der Niederkunft nach § 198 RV0O. oder Heb-
ammendienst und ärztliche Behandlung bei der Schwangerschaft
nach § 199 Ziff. 3 RVO. unmittelbar ihren Mitgliedern zubilligen, müssen
diese Leistung auf Grund der Versicherung weitergewähren, da diese Leistungen
über die baren Beihilfen nach der Verordnung hinausgehen. Das ist auch in § 4
Abs. 3 ausdrücklich bestimmt. Wo aber die Kassensatzungen an Stelle der un-
mittelbaren Hilfeleistung durch Hebamme und Arzt nur bare Beihilfen oder
Zuschüsse zu den Kosten der Entbindung oder bei Fehlgeburten vorsehen, da
müssen die baren Beihilfen nach Ziff. 1 und 3 gewährt werden, wenn diese
höher sind als die satzungsgemäßen Zuschüsse; ist aber die satzungsgemäße Bei-
hilfe höher, so wird die versicherte Frau diese erhalten müssen, keinesfalls
jedoch beide nebeneinander.
II. Die einzelnen Ceistungen.
1. Einmaliger Beitrag zu den Entbindungskosten (§ 3 Ziff. 1).
a) Sonderhoff, Arb Vers. 15 5: Der Beitrag wird nur bei Geburt eines
lebensfähigen Kindes, bei Tot= und Frühgeburten geleistet, nicht auch bei Fehl-
geburten. Bei Fehlgeburten kann nur die Schwangerschaftsbeihilfe in Frage
kommen unbeschadet der Ansprüche der versicherten Frauen auf Krankenhilfe nach der
Satzung; ähnlich Hoffmann a. a. O. 3 zu § 1, Weymann, Angest Vers. 15 232.
f") A. M.: Brunn, PrVerm Bl. 7 322: Nach dem Zwecke der Vorschrift
ist der Beitrag auch bei Fehlgeburten zu leisten.
Tc) S. die Erl. zu § 5 und zu §9 10.
2. Wochengeld (5 3 Ziff. 2).
a) RA„I. vom 10. Dezember 1914, Arb Vers. 15 10: Um eine gleichmäßige
Behandlung der nicht versicherten und der versicherten Ehefrauen von Kriegsteil-
nehmern auf Grund der Bekanntmachung betr. Wochenhilfe während des Krieges
zu erreichen, ist von den Kassenvorständen darauf zu halten, daß das Wochengeld
mindestens in Höhe von 1 Mark täglich, einschließlich der Sonn= und Feiertage,
also von 7 Mark wöchentlich, gewährt wird. Sind die satzungsmäßigen Leistungen
der Kasse für Wochengeld, welche die Kasse auf Grund des § 5 Abs. 1 Bek.
selbst zu tragen hat, niedriger als 1 Mark täglich oder 7 Mark wöchentlich, so
ist der an diesen Sätzen fehlende Betrag dem Reiche zur Last zu legen.
p) Arb Vers. 15 10, 20: Versicherte Wöchnerinnen, die nicht Ehefrauen
von Kriegsteilnehmern sind, haben gleichfalls Anspruch auf das satzungs-
mäßige Wochengeld, aber nicht auf die Erhöhung bis zu 1 Mark für den Tag,
falls der satzungsmäßige Betrag geringer sein sollte.
c) S. § 10 V. vom 28. Januar 1915.
3. Beihilfe für Hebammendienste und ärztliche Behandlung
(§ 3 Ziff. 3).
Weymann, Angest Vers. 15 226: Zur ärztlichen Behandlung gehört auch
die zahnärztliche; §§ 122, 123 RV0. sind entsprechend anzuwenden.
4. Stillgeld (§ 4 Ziff. 4).
a) RATI. vom 14. Jannar 1915, SozRdsch. 5 20, Hoffmann a. a. O. 5
zu § 3: Der Anspruch auf Stillgeld besteht nur, wenn die Wöchnerin selbst stillt.
") Hoffmann d. a. O. 5 zu § 3, Arb Vers. 15 215: Bei der Geburt von
Zwillingen wird das Stillgeld nur einmal gezahlt.
e) RAJ. vom 29. Dezember 1914, Krank V. 3 2, Hoffmann a. a. O. 6 zu
8 3: Das Stillgeld ist als Barleistung gedacht. Die Umwandelung in eine Sach-
leistung bedarf der Zustimmung der Wöchnerin. Dem Reiche gegenüber würde