Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 92. 69
urteilen, die auf Grund eines von einem Kriegsteilnehmer und seiner Ehefrau
gemeinschaftlich geschlossenen Mietvertrags erlassen sind oder werden, bestimme ich,
daß die Gerichtsvollzieher die Vollstreckung eines solchen Urteils — unbeschadet
der auf Erinnerung des Gläubigers ergehenden Entscheidung des Vollstreckungs-
gerichts — abzulehnen haben, falls sich das Urteil gegen die Ehefrau allein richtet.
6. Güthe, Gruchots Beitr. 59 34: Die Frage, ob, wenn Eheleute einen
Mietvertrag gemeinschaftlich geschlossen haben und der Ehemann ins Feld gezogen
ist, der Vermieter im Falle der nicht pünktlichen Zahlung der Miete die Räumung
der Wohnung von der Frau allein verlangen kann, ist zu verneinen. Bildete die
Herausgabe einer Sache eine unteilbare Leistung (v. Staudinger, BS/7/818420 A.2),
so würden die Eheleute für die Räumungsverpflichtung als Gesamtschuldner haften
(§ 431 BG.). Auch im entgegengesetzten Falle würde Gesamtschuldverhältnis
anzunehmen sein (5 427 BGB.). Daraus folgt indessen noch nicht, daß die Eheleute
hinsichtlich des Räumungsanspruchs in notwendiger Streitgenossenschaft ständen.
Denn Gesamtschuldner sind als solche nicht notwendige Streitgenossen (s. R. in
JW. 01 514 Nr. 1 und Gruchotseitr. 38 120). Es kommt hier jedoch ein
anderer Gesichtspunkt in Betracht. Auf Grund des Mietvertrags und der nicht
rechtzeitigen Mietzahlung ist die Frau dem Vermieter gegenüber zur Räumung
verpflichtet (§ 556 Abs. 1 BB.). Auf Grund des ehelichen Verhältnisses ist die
Frau dagegen zum Weiterbleiben in der Wohnung verpflichtet, weil sie nach
§ 1354 Be#B. der Bestimmung des Mannes hinsichtlich der Wohnung Folge zu
leisten und der Mann durch den Abschluß des Mietvertrags die Ehewohnung
bestimmt hat. Es liegt hier daher ein Widerstreit zweier Pflichten vor. In
diesem Widerstreite muß die höherstehende Pflicht den Sieg davontragen. Da
es sich bei der aus § 1354 B. folgenden Pflicht um eine zwingende und auf
sozialer Grundlage ruhende Pflicht handelt, während die Pflicht, die sich aus
5556 B#. ergibt, sich auf einen privatrechtlichen Vertrag gründet und durch
Parteivereinbarung abgeändert werden kann, so ist die erstgenannte Pflicht die
höher zu bewertende. Demzufolge fällt der Räumungsanspruch fort, so daß die
Klage gegen die Frau abgewiesen werden muß. Das Gesagte bezieht sich allerdings
nur auf den Fall, daß der Vermieter infolge nicht rechtzeitiger Zahlung der
Miete den Mietvertrag kündigen kann und pon diesem Kündigungsrechte nur der
Frau gegenüber Gebrauch macht. Hat der Vermieter dagegen in einem solchen
Falle oder in einem sonstigen Falle, in dem er ein Kündigungsrecht hat, auch
dem Manne die Wohnung ordnungsmäßig gekündigt und ist demnach das Recht
des Mannes auf die Wohnung erloschen, so hat damit auch die von dem Manne
gemäß § 1354 BeB. getroffene Bestimmung ihre Wirksamkeit verloren. Daß
dies der Fall ist, kann freilich dem Manne gegenüber im Prozesse nicht sestgestellt
werden, weil das Verfahren gegen den Mann unterbrochen ist. Es dürfte indessen
genügen, daß diese Feststellung in dem Rechtsstreite zwischen dem Vermieter und
der Frau getroffen wird. In diesem Falle könnte allerdings eine Verurteilung der
Frau zur Räumung erfolgen. Dagegen wäre eine Vollstreckung dieses Urteils
unzulässig, weil die Räumung der Wohnung durch die Frau in allen Fällen
zugleich die — mindestens teilweise — Räumung der Wohnung durch den Mann
bedeuten würde und hierzu ein Räumungstitel gegen den Mann erforderlich wäre.
J. JW. 15 59, Leipz3. 15 72, Recht 15 112 Nr. 271, OLG. 30 4 (Frank-
furt a. M.): Es kann nicht für richtig erachtet werden, in einem Falle, in
welchem die Ehefrau als Mieterin oder Pächterin zur Räumung vertraglich
verpflichtet ist, ihr dem Vermieter oder Verpächter gegenüber das Recht zuzu-
gestehen, sich wegen des Weiterbewohnens des Grundstücks auf ihre aus § 1354
Be# B. sich ergebenden Pflichten zu berufen. Denn nach der ausdrücklichen Vor-
schrift des § 1354 Abs. 2 BGB. ist die Frau nicht verpflichtet, der Entscheidung