Bel., betr. Ausdehnung d. Wochenhilfe während d. Krieges, v. 23. Apr. 1915. 88 8, 10. 853
3. Brunn, PrVerwBl. 36 323: Aus der Anwendbarkeit des 8 119 RVO.
über die beschränkte Zulässigkeit der Übertragung, Verpfändung und Pfändung
der Kriegswochenhilfe folgt, daß der Armenverband, der einer Wöchnerin
aus Anlaß der Schwangerschaft oder der Niederkunft Unterstützung gewährt hat,
nur in Höhe der Vorschriften des V. Buchs der RVO. sich Ersatz für seine Auf-
wendungen verschaffen kann. 8
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Wochenhilfe für Ehefrauen, deren Männer nicht Dienste im Sinne
des § 1 Nr. 1 leisten und für unverheiratete Wöchnerinnen.
1. Voraussetzung ist, daß diese Wöchnerinnen im letzten Jahre vor der Nieder-
kunft mindestens sechs Monate hindurch gegen Krankheit versichert gewesen sind
(§195 RV0O.), für den Fall der Befreiung von der Versicherungspflicht s. § 8
Bek. vom 28. Januar 1915.
2. Sonderhoff, Arb Vers. 15 8, Liebrecht a. a. O. 2 zu § 8, Rosenthal
Dd3. 15 306, Hoffmann a. a. O. 5 zu§ 8: Das Wochengeld dieser Wöch-
nerinnen bestimmt sich nach der Satzung der Krankenkasse. Es wird nicht bis
zur Leistung der Kriegswochenhilfe erhöht.
3. Sonderhoff, Arb Vers. 15 8: Soweit schon nach der Satzung ein Anspruch
auf die Nebenleistungen der Wochenhilfe besteht und diese Leistungen höher sind
als die Leistungen nach § 3 Nr. 1, 3 und 4, oder weitere Leistungen von
Schwangerengeld zu gewähren sind, bewendet es bei den satzungsmäßigen Leistungen.
Soweit die satzungsmäßigen Leistungen hinter den Reichsleistungen zurückbleiben,
sind sie auf deren Höhe zu bringen.
4. Arb Vers. 15 143: Angehörige feindlicher Staaten haben keinen Anspruch
auf Kriegswochenbeihilfe.
5. Sonderhoff, Arb Vers. 15 8: Im Gegensatz zum Falle des § 1 (s. 1 zu
§ 2) handelt es sich hier um Leistungen auf Grund der Reichsversicherung. Die
Kasse trägt als solche die Last ohne Beihilfe des Reiches. Die Vorschriften der
RWV. über Zahlung, Abtretung, Verpfändung und Aufrechnung über den
Rechtsweg und das Verfahren gelten für diese Leistungen ohne weiteres.
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Übergangsvorschriften.
1. Erl. d. Preuß. Min. d. Innern vom 14. Dezember 1914, OMBl. 15 9,
Arb Vers. 15 38: Es ist der Zweifel entstanden, wie zu verfahren sei, wenn der
Geburtsakt kurz vor dem 3. Dezember 1914 erfolgt ist, die schon erwähnten
Arzt= und Hebammendienste aber erst nach jenem Tage geleistet wurden. Hat
hier nach § 10 V. die Wöchnerin auf den Pauschbetrag oder einen entsprechenden
Teil davon Anspruch und kann die Kasse deshalb Ersatz vom Reiche verlangen?
Diese Frage ist m. E. zu verneinen. Der Pauschbetrag ist, wie § 3 ergibt, ein
einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung, Als solcher ist er mit dem
Augenblicke der Niederkunft seinem ganzen Betrage nach fällig, ohne Rücksicht
darauf, daß er noch eventuell zur Deckung der Kosten dienen soll, die erst in der
Zeit gleich nach der Entbindung entstehen. Die Leistung des Entbindungskosten-
beitrages hätte der vor dem 3. Dezember 1914 entbundenen Wöchnerin nicht erst
vom 3. Dezember an, sondern schon in einem früheren Zeitpunkte zugestanden,
jener Beitrag kann ihr deshalb gemäß § 10 a. a. O. nicht gewährt werden.
2. Arb Vers. 14 834, Sonderhoff das. 15 9: Entbindungskosten (§ 3 Nr. 1
und 3) sind nur zu gewähren, wenn die Entbindung am 3. Dezember 1914 oder
später erfolgt ist.
3. Sonderhoff, Arb Vers. 15 9: § 10 Abs. 1 hat Bedeutung für das Wochen-
geld und das Stillgeld. Wöchnerinnen, die vor dem 7. Oktober entbunden