Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

854 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege. 
sind, können kein Wochengeld, Wöchnerinnen, die vor dem 9. September entbunden 
sind, kein Stillgeld auf Grund der V. verlangen. 
4. Hahn, Arb Vers. 15 92: Richtig ist von Sonderhoff (3) sowohl für das 
Wochengeld wie für das Stillgeld gemäß §§ 124 ff. RVO. der Tag der Nieder= 
kunft nicht mit eingerechnet. Gleichwohl ist das Beispiel nicht richtig. Schon 
bei einer Niederkunft am 7. Oktober liegen sämtliche für das Wochengeld in 
Frage kommenden 57 Tage vor dem Geltungsbeginn der am 3. Dezember in 
Kraft getretenen Bundesratsverordnung, so daß für Anwendung des § 10 Abst. 1 
Satz 2 der Bekanntmachung kein Raum ist. Entsprechend ist ein Anspruch auf 
Stillgeld schon bei einer am 9. September erfolgten Niederkunft ausgeschlossen, 
weil die 85 Tage ganz vor der Geltung der Verordnung liegen. Richtig wäre 
das Beispiel also so zu stellen: Wer am 7. Oktober oder vorher entbunden ist, 
kann kein Wochengeld, wer am 9. September oder nachher entbunden ist, kein 
Stillgeld auf Grund der Kriegsfürsorge erhalten. 
5. Abw. von 3 und 4. RAs. vom 19. Dezember 1914, Arb Vers. 15 92: 
Die Auffassung, daß das Wochengeld nach der RV0O. auf acht Wochen und 
einen Tag zu gewähren ist, wird hier nicht geteilt. Jedenfalls sind das Wochen- 
und Stillgeld nach der Bundesratsverordnung vom 3. d. Mts. nur auf 8 bzw. 
12 Wochen zu zahlen; ebenso Hoffmann a. a. O. 3 zu § 3. 
8. zur Bekanntmachung a B. 
Literatur wie zu a. 
1. Die §§ 1 bis 3 betreffen die Krankenversicherung und sind erörtert: § 1 im 
Anschluß an das Gesetz, betr. die Erhaltung von Anwartschaften aus der Kranken- 
versicherung, vom 4. August 1914 (REl. 334), §5 2, 3 im Anschluß an das 
Gesetz, betr. die Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen, vom 4. August 
1914 (Rol. 337). 
2. Erläuterung der §§ 4 bis 11. 
I5#s 4 bis 6. 
Wochenhilfe für Ehefrauen von Seeleuten und für selbst zur 
Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge gehörige Wöchnerinnen. 
Erläuterung in der Nordd Allg Ztg. vom 29. Januar 1915 2. Ausg. 
Ju §§ 4 und 5. 
Die Bekanntmachung vom 3. Dezember 1918 stellt es als eine ihrer Doraus- 
setzungen für Gewährung der Wochenhilfe hin, daß der Ehemann der Wöchnerin 
zum Kreise der reichsgesetzlich gegen Krankheit versicherten PDersonen gehört. 
Der Erund hierfür liegt in der Knnahme, daß damit zugleich der Kreis der der 
Reichsbeihilfe in erster Reihe bedürftigen Dersonen zutreffend gezogen sei. Uun 
nimmt jedoch der § 165 der Reichsversicherungsordnung eine Gruppe von Der- 
sonen von der Krankenversicherung aus, nicht deshalb, weil sie der Dersicherung 
nicht bedarf, sondern lediglich aus dem Grunde, weil für sie in Krankheitsfällen 
schon anderweit ausreichend gesorgt ist. Es handelt sich dabei um den im Rbbs. 1, 
Mr. 7 a. a. O. bezeichneten Teil der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge, 
welcher unter die §§ 59 bis 62 der Seemannsordnung (Reichs-Gesetzbl. 1902 
S. 175 und 1904 S. 167) und unter die §§ 553 bis 553 b des handelsgesetzbuchs 
fällt. Es liegt kein Grund vor, die Ehefrauen dieser Seeleute schlechter zu stellen 
als diejenigen der sonstigen gegen Krankheit versicherten Dersonen, und ihnen 
bei Einberufung ihrer Ehemänner zum Kriegsdienst die Wochenhilfe zu ver- 
sagen. Doraussetzung ist auch hier wie nach § 165 a. a. O., daß der Ehemann
	        
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