856 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege.
Berufsgenossenschaft wird also mit solchen regelmäßig verlaufenden Sällen
überhaupt nicht mehr befaßt. Uur wenn Knstände erhoben werden, muß auch
die genannte Berufsgenossenschaft benachrichtigt und am Derfahren beteiligt
werden. Denn die vorläufige Leistung liegt nach außen bin, also dem Reiche
gegenüber, in allen Jällen ihr und nicht der beauftragten Nrankenkasse ob. Sie
würde daher auch, falls das Oberversicherungsamt die Beanstandung bestätigt,
ihrerseits der Krankenkasse statt des Reichs Ersatz zu leisten haben.
üÜüberträgt die See-Berufsgenossenschaft die Jahlung der Wochenhilfe nicht an
die Krankenkasse, so hat sie alle erforderlichen Krbeiten selbst zu leisten. Das
Dersicherungsamt, dem sie die Beiträge nachzuweisen hat, ist auch in diesen Sällen
dasjenige der Krankenkasse.
Bei der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1914 ist bereits auf die Schwierig-
keiten Rücksicht genommen worden, die der unmittelbaren Gewährung der
Krzt= und hHebammenhilfe an die beteiligten Wöchnerinnen entgegenstehen.
Diese Schwierigkeiten steigern sich für die hier behandelten Lälle noch dadurch,
daß der notwendige Schriftwechsel zwischen Krankenkasse und See-Berufsge-
nossenschaft immerhin beträchtliche zeit erfordert. Die Gewährung der Leistungen
in dieser Form wird daher in den meisten Lällen nicht rechtzeitig möglich sein.
Deshalb sieht diese neue Bekanntmachung die Barleistung als allgemeine Regel
vor. Sie macht nur für den Sall eine Kusnahme, daß die Wöchnerin selbst Mitglied
einer Krankenkasse ist, welche jene Leistungen satzungsmäßig in Natur gewährt.
Denn hier muß die Kasse ja schon selbst entsprechend eingreifen, unabhängig
von der Stellungnahme der See-Berufsgenossenschaft, so daß keine Derzögerung
zu besorgen ist.
Entsteht Streit mit den Empfangsberechtigten über die Leistung oder icht-
leistung der Wochenhilfe, so regelt sich das Derfahren, wie gemäß §7 der Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1914, nach den Dorschriften der Reichsver-
sicherungsordnung. Da hier die See-Berufsgenossenschaft den einen Streitteil
bildet, so hat sie dabei die gleiche Stellung wie eine Krankenkasse.
Ju 86.
Die Bekanntmachung vom 5. Dezember 1914 hat in ihrem § 8 aus Billigkeits-
gründen auch den selbstversicherten Wöchnerinnen eine gleiche Wochenhilfe zu-
gesprochen wie den Ehefrauen der versicherten Kriegsteilnehmer. Kbhnlich liegt
die Sache auch hier. Man darf die selbst zur Schiffsbesatzung gehörigen weiblichen
Dersonen (in der hauptsache handelt es sich dabei um die sogenannten Ste-
wardessen) füglich nicht ungünstiger stellen als die nicht selbst im Schiffsdienst
mittätigen Ehefrauen ihrer männlichen Berufsgenossen. Da für diese Stewardessen
usw. anderweit nicht gesorgt ist, hat die See-Berufsgenossenschaft aus eigenen
Mitteln Wochenhilfe im gleichen Umfang zu gewähren. Die Knwendbarkeit
der gleichen Derfahrensvorschriften usw. ist auch hier ausdrücklich festgestellt
worden.
§ 7 und 8.
Wochenhilfe für den Fall der Befreiung von der Versicherungs-
pflicht nach § 418 RNV0O. (in der Landwirtschaft Beschäftigte) und
nach § 435 RV0. (Dienstboten).
Hierdurch erledigen sich die Bedenken von Klußmann, JW. 15 134.
Erläuterung in der Nordd Allg Ztg. vom 29. Januar 1915 2. Ausg.
Zu § 7.
Bei Durchführung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1914 sind -weifel
darüber entstanden, wie es sich mit der Wochenhilfe für die Ehefrauen solcher