Bek., betr. Ausdehnung d. Wochenhilfe während d. Krieges, v. 23. Apr. 1915. 88 71. 8. 857
Kriegsteilnehmer verhalte, welche als landwirtschaftlich Beschäftigte auf Grund
des § 418 der Reichsversicherungsordnung von der Krankenversicherungspflicht
befreit sind. Richtiger Kuffassung nach stehen die auf diese Weise Befreiten
schon nach der Reichsversicherungsordnung den Dersicherten gleich. Irrig sind
namentlich Jorderungen, die aus dem Wortlaut des § 418 fKbf. 1 („Bei Er-
krankung Rechtsanspruch auf eine Unterstützung hat") dahin gezogen werden,
daß das regelmäßige Wochenbett, weil keine Erkrankung, hier keinen Rechts-
anspruch geben könne. hierbei wird übersehen, daß § 418 Kbf. 1 durch § 419
Kbsf. 2, insbesondere die dort ausgesprochene Anwendbarkeit der §8 195 bis 200,
ergänzt wird. Eleichwohl war hier in verschiedenen Dunkten zur herbeiführung
gleichmäßiger Handhabung eine Klarstellung erwüncscht.
&7 stellt zunächst fest, daß auch für das dem Eintritt in den Kriegsdienst
vorangegangene Jahr das Befreitsein auf Grund des § 418 dem Dersichertsein
gleichsteht. Der A#nspruch auf Wochenhilfe ist also beispielsweise auch gegeben,
wenn der Ehemann während des Jahres vor seinem Eintritt 3 Monate hindurch
befreit war. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Reichs-Wochenhilfe des § 1
der Bekanntmachung vom 35. Dezember 1914 als auch für die nach § 8 daselbst
von der Krankenkasse oder gegebenenfalls statt ihrer vom Krbeitgeber der Be-
freiten zu leistende Wochenhilfe.
Sür die vorläufige Leistung der Wochenhilfe in densenigen Lällen, in denen
der Ehemann bis zuletzt zu seinem Eintritt in den Kriegsdienst befreiter land-
wirtschaftlicher Krbeiter war, konnte es fraglich sein, ob damit zweckmäßiger der
Krbeitgeber oder die ohne die Befreiung zuständige Krankenkasse zu belasten sei.
Die Bekanntmachung hat hier die Nasse gewählt, die als öffentliches Organ
besser noch als eine Privatperson durch Bundesratsbeschluß mit neuen Kuf-
gaben zu betrauen war, überdies wohl auch in manchen Jällen mehr Gewähr
für ordnungsmäßige Durchführung bietet. Soweit nach der Bekanntmachung
vom 3. Dezember 1914 der Krankenkasse die Leistung endgültig verbleibt, d. b.
also hinsichtlich des ohnehin von ihr kraft Gesetzes zu zahlenden Wochengeldes,
muß damit auch in gleicher Weise der schon gesetzlich verpflichtete AKrbeitgeber
belastet bleiben. Die Nasse hat daher gegen ihn Knspruch auf Erstattung des
Wochengeldes, während der Erstattungsanspruch gegen das Reich sich insoweit
auf einen etwa überschießenden Betrag beschränkt.
Was im vorstehenden sowie zu dem nachfolgenden Daragraphen wegen der
Befreiung landwirtschaftlich Beschäftigter aus § 418 der Reichsversicherungs-
ordnung gesagt ist, gilt in gleicher Weise für Befreiungen von Dienstboten aus
§ 455 a. a. O.
Zu 8§8.
Die gleiche Derpflichtung, welche § 8 der Bekanntmachung vom 3. Dezember
1914 den Krankenkassen hinsichtlich der bei ihnen selbstversicherten Wöchnerinnen
auferlegt, soweit sie nicht als Ehefrauen von Kriegsteilnehmern Knspruch auf
Wochenhilfe haben, muß den Krbeitgeber solcher Wöchnerinnen treffen, die auf
seinen Kntrag von der Dersicherung befreit sind. Eine Erstattung durch das Reich
findet hier gleichfalls nicht statt. Dem Krbeitgeber einen Darlehnsanspruch
gegenüber der Dersicherungsanstalt einzuräumen, wie es §0 Kbs. 1 jener Der-
ordnung für Krankenkassen tut, war nicht angezeigt. Das Wochengeld hat in
solchen Sällen der Arbeitgeber schon auf Grund des GEesetzes zu zahlen; die Der-
pflichtung hierzu brauchte daher an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden.
Jur Dermeidung jedes Jweifels ist der § 422 der Reichsversicherungsordnung