G. z. And. d. G., btr. Unterst. v. Fam. in Dienst eing. Mannsch., v. 8. Febr. 88 /4. Aug. 14. 861
lle diese Beamten sind während der Kusübung ihres Dienstes zur eit des
Kriegszustandes feindlichen Kngriffen ausgesetzt und werden dabei zur Der-
wendung ihrer Waffe gezwungen in gleicher Weise wie Militärpersonen.
Infolgedessen ist es für notwendig erkannt worden, ihnen dieselben Wohltaten
wie den übrigen am Kriege Beteiligten zuzuwenden.
Dies kann durch den in § 1 vorgeschlagenen Jusatz zum § 34 des Offizier-
Densionsgesetzes vom 31. Mai 1906 erreicht werden.
Kuch für die hinterbliebenen muß in gleicher Weise gesorgt werden.
Es ist erforderlich, daß dem Gesetze Wirkung mit dem Beginne des Kriegs-
zustandes, das ist der 31. Juli d. Is., gegeben wird.
6. Gesetz zur Anderung des Gesetzes, betreffend die Unterstützung
von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom
28. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 59). Vom 4. August 1914.
(RGBl. 332.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrats und des Reichstags, wie folgt:
81.
In dem Gesetze, betreffend die Unterstützung von Familien in den
Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 erhält:
1. § 1 Satz 2 folgende Fassung:
Das Gleiche gilt bezüglich der Familien derjenigen Mann-
schaften, welche zur Disposition der Truppen-(Marine-) Teile
beurlaubt sind, derjenigen Mannschaften, welche das wehr-
pflichtige Alter überschritten haben und freiwillig in den Dienst
eintreten, sowie des Unterpersonals der freiwilligen Kranken-
pflege.
2. § 2 Abs. 1 folgenden Zusatz:
I) dessen uneheliche Kinder, insofern seine Verpflichtung als Vater
zur Gewährung des Unterhalts festgestellt ist.
3. 8 2 Abs. 3 folgende Fassung:
Entfernteren Verwandten und geschiedenen Ehefrauen steht ein
solcher Unterstützungsanspruch nicht zu.
4. § 5 Abs. 1 folgende Fassung:
„Die Unterstützungen sollen mindestens betragen:
a) für die Ehefrau im Mai, Juni, Juli, August, September,
Oktober monatlich neun Mark, in den übrigen Monaten zwölf
Mark,
b) für jedes Kind unter 15 Jahren sowie für jede der im § 2 unter b
und c bezeichneten Personen monatlich sechs Mark.“
§ 2.
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.