70 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
des Mannes Folge zu leisten, wenn sich die Entscheidung als Mißbrauch seines
ehemännlichen Rechtes darstellt. Ein Mißbrauch dieses Rechtes wäre es aber,
wenn der Mann zum ferneren Aufenthalte für seine Frau eine Wohnung be-
stimmen würde, die die Frau unter seiner Zustimmung gemietet und zu gegebener
Zeit wieder zu räumen dem Vermieter versprochen hat und durch deren Weiter-
benutzung sie sich als einer Vertragsverletzung dem Vermieter gegenüber schuldig
machen würde.. Auch aus der Unteilbarkeit der Räumungspflicht
beider Ehegatten folgt nicht, daß nicht jeder gesondert auf Räumung ver-
klagt werden kann. Denn nach dem Rechte des BGB. (anders das Pr AL#R.)
brauchen die mehreren Schuldner einer unteilbaren Leistung, als welche die
Herausgabepflicht behandelt wird (vgl. Staudinger, BGB. I7./8.] Anm. 2 zu
5420), nicht gemeinsam belangt zu werden; sie gelten nach § 431 BE#B. ledig-
lich als Gesamtschuldner, woraus zugleich folgt, daß die Rechtskraft des Urteils
sich auf den einzelnen Beteiligten gemäß § 425 Abs. 2 B0(#B. beschränkt und
daher auch keine notwendige Streitgenossenschaft im Ziodilprozesse
zwischen ihnen stattfindet.
5. Entscheidungen von Land= und Amtsgerichten.
anu. DIZ. 15 432, Recht 15 239 Nr. 407 (LG. Hamburg): Die Verpflichtung
zur Räumung kann beiden Eheleuten gegenüber nur einheitlich festgestellt
werden. Außerdem kann der Frau die Räumung nicht aufgegeben werden, da sie
auf Grund des Rechtes des Mannes befugt ist, in dessen Mieträumen zu bleiben
(ogl. § 1356 Abs. 2 BGB.), und dies nicht nur auf Grund des ehelichen Ver-
hältnisses dem Ehemanne gegenüber, sondern auch dem Vermieter gegenüber.
Insoweit übt sie kraft ihrer Schlüsselgewalt zugleich die Rechte des Ehemanns aus.
8. KGBl. 14 142 (LG. 1 Berlin): Der Ehemann als Haushaltungsvorstand
ist als Inhaber des Gewahrsams der gemieteten Räume anzusehen (vgl. pr. Gesch Anw.
sGer Vollz. § 67 Abs. 2; Goldmann, Zwangsvollstreckung 143 ff.; K#l.
13 110). Trotzdem kann in der Ehewohnung eine Pfändung insbesondere gegen
die Ehefrau stattfinden (ugl. Goldmann a. a. O. Ziff. 3; KGBl. 12 5). Voraus-
setzung ist aber immer, daß die Vollstreckung sich eben wirklich nur gegen
die Ehefrau richtet. Anders nun als in dem vom Gläubiger herangezogenen
Falle, in welchem ein Räumungsurteil, das nur gegen einen von zwei nicht in
einem solchen familienrechtlichen Verhältnisse stehenden Mitinhabern einer
Wohnung ergangen ist, gegen diesen vollstreckt werden soll, ist das hier im
Hinblick auf die hervorgehobene vorherrschende Gewahrsamsstellung des Ehe-
manns nicht der Fall. Vielmehr bedeutet die Räumung der Ehewohnung durch
die Frau notwendig in allen Fällen zugleich die mindestens teilweise Räumung
der Wohnung durch den Mann, und gegen diesen fehlt der vollstreckbare Titel.
Dies erhellt besonders, wenn der Mietvertrag über die vom Ehemanne be-
stimmte und bezogene Ehewohnung von der Frau allein abgeschlossen wird;
es muß aber ebenso auch in dem hier vorliegenden Falle gelten. Daß diese
Auffassung, wonach die Räumungsvollstreckung gegen die Frau mit einer solchen
gegen den Mann notwendig zusammenfällt, zutreffend ist, ergibt sich noch aus
folgender Erwägung. Nach anerkannter Rechtsübung (vgl. z. B. § 94 AbsK. 1
Satz 2 pr. GeschAnwfGer Vollz.) können auf Grund eines gegen den Ehemann und
Vater erwirkten Räumungsurteils auch Frau und Kinder aus dem Besitze der
Wohnung gesetzt werden. Gilt aber diese Wirkung der Familienangehörigkeit
zugunsten des Vermieters, so muß sie ebenso auch zu seinen Ungunsten in dem
hier erörterten Sinne gelten, doch so, daß zur Durchführung der Räumung einer
Familienwohnung stets ein Urteil auch gegen den Ehemann und den Vater als
Haushaltungsvorstand vorliegen muß.