Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

70 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
des Mannes Folge zu leisten, wenn sich die Entscheidung als Mißbrauch seines 
ehemännlichen Rechtes darstellt. Ein Mißbrauch dieses Rechtes wäre es aber, 
wenn der Mann zum ferneren Aufenthalte für seine Frau eine Wohnung be- 
stimmen würde, die die Frau unter seiner Zustimmung gemietet und zu gegebener 
Zeit wieder zu räumen dem Vermieter versprochen hat und durch deren Weiter- 
benutzung sie sich als einer Vertragsverletzung dem Vermieter gegenüber schuldig 
machen würde.. Auch aus der Unteilbarkeit der Räumungspflicht 
beider Ehegatten folgt nicht, daß nicht jeder gesondert auf Räumung ver- 
klagt werden kann. Denn nach dem Rechte des BGB. (anders das Pr AL#R.) 
brauchen die mehreren Schuldner einer unteilbaren Leistung, als welche die 
Herausgabepflicht behandelt wird (vgl. Staudinger, BGB. I7./8.] Anm. 2 zu 
5420), nicht gemeinsam belangt zu werden; sie gelten nach § 431 BE#B. ledig- 
lich als Gesamtschuldner, woraus zugleich folgt, daß die Rechtskraft des Urteils 
sich auf den einzelnen Beteiligten gemäß § 425 Abs. 2 B0(#B. beschränkt und 
daher auch keine notwendige Streitgenossenschaft im Ziodilprozesse 
zwischen ihnen stattfindet. 
5. Entscheidungen von Land= und Amtsgerichten. 
anu. DIZ. 15 432, Recht 15 239 Nr. 407 (LG. Hamburg): Die Verpflichtung 
zur Räumung kann beiden Eheleuten gegenüber nur einheitlich festgestellt 
werden. Außerdem kann der Frau die Räumung nicht aufgegeben werden, da sie 
auf Grund des Rechtes des Mannes befugt ist, in dessen Mieträumen zu bleiben 
(ogl. § 1356 Abs. 2 BGB.), und dies nicht nur auf Grund des ehelichen Ver- 
hältnisses dem Ehemanne gegenüber, sondern auch dem Vermieter gegenüber. 
Insoweit übt sie kraft ihrer Schlüsselgewalt zugleich die Rechte des Ehemanns aus. 
8. KGBl. 14 142 (LG. 1 Berlin): Der Ehemann als Haushaltungsvorstand 
ist als Inhaber des Gewahrsams der gemieteten Räume anzusehen (vgl. pr. Gesch Anw. 
sGer Vollz. § 67 Abs. 2; Goldmann, Zwangsvollstreckung 143 ff.; K#l. 
13 110). Trotzdem kann in der Ehewohnung eine Pfändung insbesondere gegen 
die Ehefrau stattfinden (ugl. Goldmann a. a. O. Ziff. 3; KGBl. 12 5). Voraus- 
setzung ist aber immer, daß die Vollstreckung sich eben wirklich nur gegen 
die Ehefrau richtet. Anders nun als in dem vom Gläubiger herangezogenen 
Falle, in welchem ein Räumungsurteil, das nur gegen einen von zwei nicht in 
einem solchen familienrechtlichen Verhältnisse stehenden Mitinhabern einer 
Wohnung ergangen ist, gegen diesen vollstreckt werden soll, ist das hier im 
Hinblick auf die hervorgehobene vorherrschende Gewahrsamsstellung des Ehe- 
manns nicht der Fall. Vielmehr bedeutet die Räumung der Ehewohnung durch 
die Frau notwendig in allen Fällen zugleich die mindestens teilweise Räumung 
der Wohnung durch den Mann, und gegen diesen fehlt der vollstreckbare Titel. 
Dies erhellt besonders, wenn der Mietvertrag über die vom Ehemanne be- 
stimmte und bezogene Ehewohnung von der Frau allein abgeschlossen wird; 
es muß aber ebenso auch in dem hier vorliegenden Falle gelten. Daß diese 
Auffassung, wonach die Räumungsvollstreckung gegen die Frau mit einer solchen 
gegen den Mann notwendig zusammenfällt, zutreffend ist, ergibt sich noch aus 
folgender Erwägung. Nach anerkannter Rechtsübung (vgl. z. B. § 94 AbsK. 1 
Satz 2 pr. GeschAnwfGer Vollz.) können auf Grund eines gegen den Ehemann und 
Vater erwirkten Räumungsurteils auch Frau und Kinder aus dem Besitze der 
Wohnung gesetzt werden. Gilt aber diese Wirkung der Familienangehörigkeit 
zugunsten des Vermieters, so muß sie ebenso auch zu seinen Ungunsten in dem 
hier erörterten Sinne gelten, doch so, daß zur Durchführung der Räumung einer 
Familienwohnung stets ein Urteil auch gegen den Ehemann und den Vater als 
Haushaltungsvorstand vorliegen muß.
	        
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