G. z. And. d. G., btr. Unterst. v. Fam. in Dienst eing. Mannsch., v. 8. Febr. 88 /4. Aug. 14. 863
treffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener
Mannschaften, vom 28. Februar 1888 /4. August 1914, wird im Ein-
verständnis mit dem Herrn Reichskanzler folgendes angeordnet:
1. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind von der Gewährung
von Familienunterstützungen ausgeschlossen die Familien der-
jenigen Mannschaften, die in Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht
sich befinden. In Zukunft sollen auch anspruchsberechtigt sein
die Ehefrauen und die ehelichen und den ehelichen gesetzlich gleich-
stehenden Kinder unter 15 Jahren, sowie die unehelichen Kinder
derjenigen Mannschaften, die zurzeit ihre aktive Dienst-
pflicht erfüllen.
c) v. Lüpke, DI3. 14 1380: Nach dem Geiste des Gesetzes ist dessen An-
wendbarkeit auf die Kinder der Freiwilligen zu bejahen.
3. Liebrecht a. a. O. 11 zu §1: Zu dem Unterpersonal der freiwilligen
Krankenpflege gehören bestimmungsgemäß Zugführer, Zugführerstellvertreter,
Sektionsführer, Krankenpfleger, Krankenpflegerinnen, Krankenträger, Kaufleute,
Köche, Köchinnen, Schreiber und Diener (vgl. Bek. des Pr Min. d. Innern vom
16. September 1914). In Bayern sind sie dem bayerischen Landeskomitee für frei-
willige Krankenpflege im Kriege unterstellt (vgl. Entschl. des Bay Min. vom
13. August 1914 Nr. 5). Auch die Angehörigen des weiblichen Personals sind
unterstützungsberechtigt (Entschl. des BayMin. d. Innern vom 10. September
1914 Nr. 4). Nicht fällt darunter das Personal der privaten Krankenpflege.
II. Uneheliche Kinder (§ 1 Siff. 2).
1. Kreis der Berechtigten.
a) Dittrich, Pr Verw l. 36 61, Liebrecht a. a. O. 8 zus 2: Die unehelichen
Kinder der Ehefrau des Einberufenen haben auch dann keine Unterstützungs-
ansprüche, wenn sie bisher von dem Einberufenen unterhalten waren. Ob diese
unehelichen Kinder gemäß § 1706 BGB. den Namen des Ehemanns der Mutter
führen, ist unerheblich.
b) Erlaß des preußischen Ministers des Innern vom 2. Dezember 1914.
Im Falle der Bedürftigkeit sind auch den Stiefeltern, Stief-
geschwistern und Stiefkindern des in den Dienst Eingetretenen Familien-
unterstützungen zu gewähren, sofern sie von ihm unterhalten worden
sind oder das Unterhaltungsbedürfnis nach erfolgtem Diensteintritt
hervorgetreten ist.
Unter diesen Voraussetzungen können auch die unehe-
lichen, mit in die Ehe gebrachten Kinder der Ehefrau be-
rücksicht werden, gleichviel ob der Ehemann ihr Vater ist
oder nicht.
Elternlose Enkel eines Eingetretenen sind den ehelichen Kindern
desselben gleich zu stellen.
2. Voraussetzungen des Anspruchs des unehelichen Kindes.
Nach der Fassung des Entwurfs sollten uneheliche Kinder nur anspruchs-
berechtigt sein, „insosern der Vater seinen Verpflichtungen zur Gewährung des