864 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege.
Unterhalts nachgekommen ist“. Die jetzige Fassung beruht auf einem Vorschlag,
des Reichstages.
a) Die Feststellung der Verpflichtung genügt.
Dittrich, Pr Verw #l. 36 61, Rosenstock, das. 146, Helms, D33. 141377,
Liebrecht a. a. O. 9 zu § 2: Der Umstand, daß der Vater bisher keine Unter-
stützung gezahlt hat, steht dem Unterstützungsanspruche des unehelichen Kindes
nicht entgegen.
b) Ist die Feststellung erforderlich?
a. Bejahend.
aa. Helms, DJ3. 14 1377. Die Feststellung ist erforderlich. Die reine
tatsächliche Anerkenntnis durch Gewährung des Unterhalts genügt nicht.
6868. Schiffer, Die deutschen Kriegsnotgesetze, DJZ. 14 1014, 1020. Es muß
eine behördliche Beurkundung des Vaterschaftsanerkenntnisses oder eine, wenn auch
nicht rechtskräftige, gerichtliche Entscheidung über den Grund des Unterhalts-
anspruchs vorliegen.
ß. Verneinend.
au. v. Lüpke, D33. 14 1380, Dittrich, Pr VerwBl. 36 61, Rosenstock,
das. 146, Köhler, Vorm Bl. 6 141: Es genügt, wenn der Vater tatsächlich
Unterhalt gewährt hat.
88. Liebrecht a. a. O 9 zu § 2: Die Feststellung kann durch gerichtliches rechts-
kräftiges Urteil oder durch Anerkennung in öffentlicher Urkunde (z. B. zu Protokoll
des Vormundschaftsrichters) (§ 1718 BEGB.) oder durch vormundschaftsgerichtlich
genehmigten Vergleich (§ 1822 12 Be#.) erfolgt sein. Ob darüber hinaus eine
Anerkennung der Vaterschaft in anderer Weise, also durch tatsächliche Unterhalts-
gewährung ohne gerichtliche Mitwirkung oder urkundliche Anerkennung genügt,
muß zweifelhaft erscheinen, ist aber billigerweise, als dem sozialen Gedanken des
Gesetzgebers entsprechend, anzunehmen, weil sonst die von dem Eingetretenen ohne
Zwang tatsächlich unterhaltenen unehelichen Kinder schlechter gestellt wären,
als die zwar rechtlich sichergestellten, aber tatsächlich nich t unterhaltenen.
Jx. Erlasse des Pr Min. d. Innern.
an#. Erlaß vom 1. November 1914 (l. III 2).
8866. Soz Pr. 24 603: „. Der sozialen Tendenz der Novellen würde es nicht
entsprechen, die Unterstützung des Kindes an der in vielen Fällen unerfüllbaren
Forderung, einen formellen Nachweis beizubringen, scheitern zu lassen. Es ist
daher nichts dagegen einzuwenden, wenn diese Feststellung behufs Anweisung der
Unterstützung durch Briefe an die uneheliche Mutter oder auf andere Weise er-
folgt. Die Unterstützung kann auch dann gezahlt werden, wenn nachgewiesen
wird, daß der Vater des unehelichen Kindes, ohne die Vaterschaft anerkannt zu
haben und ohne verurteilt zu sein, freiwillig für den Unterhalt des Kindes regel-
mäßig gesorgt hat.
XyTGrundsätze über die Familienunterstützungen der Kriegsteilnehmer,
festgestellt von Vertretern der Mehrzahl der Bundesregierungen (Nordd. Allg. Ztg.
29. April 1915 Nr. 118 Ausg. 1) 15: Voraussetzung für den Anspruch der un-
ehelichen Kinder auf Unterstützung ist gemäß § 2 Abs. le a. a. O. die Feststellung
der Verpflichtung als Vater zur Gewährung des Unterhalts. Diese Feststellung
kann außer in der Form der rechtskräftigen Verurteilung, des Anerkenntnisses
gemäß § 1718 BGB. und des Vergleichs gemäß § 1822 12 BGB. auch durch
Briefe an die uneheliche Mutter oder auf andere Weise erfolgen. Die Unter-
stützung kann auch dann gezahlt werden, wenn nachgewiesen wird, daß der
Vater des unehelichen Kindes, ohne verurteilt zu sein, freiwillig für den Unterhalt
des Kindes regelmäßig gesorgt hat.