870 G. Vergeltungsmaßregeln.
ansässigen Unternehmungen oder Zweigniederlassungen von Unter-
nehmungen, welche vom feindlichen Ausland aus geleitet oder beauf-
sichtigt werden, oder deren Erträgnisse ganz oder zum Teil in das feind-
liche Ausland abzuführen sind, auf Kosten der Unternehmungen Auf-
sichtspersonen bestellen, die unter Wahrung der Eigentums und
sonstigen Privatrechte des Unternehmens darüber zu wachen haben,
daß während des Krieges der Geschäftsbetrieb nicht in einer den deut-
schen Interessen widerstreitenden Weise geführt wird.
Auf Versicherungsunternehmungen finden die Vorschriften dieser
Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überwachung auf
Anordnung des Reichskanzlers durch das Aufsichtsamt für Privat-
versicherung veranlaßt wird.
832.
Die Aufsichtspersonen sind insbesondere befugt:
1. geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere Verfügungen
über Vermögenswerte und Mitteilungen über geschäftliche An-
gelegenheiten, zu untersagen,
2. die Bücher und Schriften des Unternehmens einzusehen sowie
den Bestand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren und
Waren zu untersuchen,
3. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen.
§ 3.
Die Leiter und Angestellten der Unternehmungen haben den zum
Zwecke der Überwachung des Unternehmens von den Aussichtspersonen
getroffenen Anordnungen und Weisungen Folge zu leisten.
84.
Gelder oder sonstige Vermögenswerte eines unter Aufsicht gestellten
Unternehmens dürfen weder mittelbar noch unmittelbar in das feind-
liche Ausland abgeführt oder überwiesen werden.
Die Aufsichtspersonen können Ausnahmen zulassen. Sie können in
geeigneten Fällen anordnen, daß Geld oder Wertpapiere, deren Ab-
führung oder Überweisung nach Abs. 1 nicht erfolgen darf, zugunsten
der Berechtigten bei der Reichsbank hinterlegt werden.
§ 5.
Wer als Leiter oder Angestellter eines Unternehmens den Vor-
schriften der §§ 3 oder 4 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird, sofern nicht
nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geld-
strafe bis zu 50 O00 Mark und mit Gefängnis bis zu 3 Jahren oder
mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§ 6.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.