Bek., betr. die Uberwachung ausländischer Unternehmungen, vom 4. Sept. 1914. § 1. 871
Literatur.
1. Die sich auf die gesamte Verordnung beziehenden Schriften. Bendix,
Bürgerliches Kriegssonderrecht. — Heß, Die Kriegsgesetze zur Abhbilfe wirtschaftlicher
Schädigungen (2). — Rosenthal, Deutsches Kriegsrecht. — Sieskind, Prozeßrecht-=
licher Schutz der Kriegszeit (2). — Sintenis, Finanz= und wirtschaftspolitische Kriegs-
gesetze. — Waldecker, Die Überwachung ausländischer Unternehmungen, DJ3. 14 1160.
2. Die einzelne Fragen der Verordnungen behandelnden Aussätze sind aus dem
Berichte zu den einzelnen Paragraphen zu ersehen.
Anordnung der Uberwachung.
I. Matur als Dergeltungsvorschrift.
1. Waldecker, DJ3. 14 1164: Nach ihrer Einleitung ist die Verordnung
auf Grund des § 3 Erm G. erlassen. Demnach wäre es eine „zur Abhilfe wirt-
schaftlicher Schädigung erforderliche Maßnahme“, wenn der Geschäftsbetrieb aus-
ländischer Gewerbebetriebe im Inlande während des Krieges beaufsichtigt wird.
Aber nach dem Wortlaute des § 1 erschöpft sich im Widerspruche mit dieser
Einleitung der Zweck der Aufsicht darin, gerade und nur ein Vergeltungsrecht
zur Anwendung zu bringen. Für die Anordnung eines solchen Vergeltungsrechts
ist einzige Quelle der Art. 31 EBGB., auf den jedoch eine Strafbestimmung
nicht gestützt werden konnte.
2. Bendix, a. a. O. 129: Staatsrechtliche Bedenken, ob es zulässig
war, die Verordnung nicht auf Grund Art. 31 CGBGB., sondern auf Grund
§ 3 Erm G. zu erlassen, sind möglich, müssen doch aber schließlich als unberechtigt
zurückgewiesen werden. Es liegt hier eben der eigentümliche oft bemerkte Fall
vor, daß zwei verschiedene Gesetze zwei Gesetzgebungswege geöffnet haben. In
solchen Fällen sind beide durch die Gesetze bestimmten Gesetzgebungsorgane neben-
eimander berechtigt, die in ihre Ermächtigung fallenden Anordnungen zu treffen.
II. Gegenstand der Uberwachung
sind solche Unternehmungen oder Zweigniederlassungen von Unternehmungen, welche
) vom feindlichen Ausland aus geleitet oder beaussichtigt werden oder ) deren
Erträgnisse ganz oder zum Teil in das feindliche Ausland abzuführen sind.
1. Heß a. a. O. 2 zu & 1: Die Begriffe „Unternehmungen und Zweignieder=
lassungen von Unternehmungen“ sind im weitesten Sinne aufzufassen. Es fallen
darunter auch geschäftliche Betriebe ohne Rücksicht darauf, ob sie kaufmännischer
Natur sind, ob sie gewerbsmäßig oder gemeinnützig geleitet sind, ob ihr Inhaber
eine natürliche oder juristische Person ist und ohne Rücksicht auf die gesetzliche Form.
Hierunter fällt auch eine Unternehmung, die nur in der Verwaltung eines Grund-
stücks besteht.
2. Sieskind a. a. O. 5 zu § 1: Der Gegenstand des Betriebs macht keinen
Unterschied. Auch landwirtschaftliche Betriebe, Hausverwaltungen und dgl. können
überwacht werden.
3. Sieskind a. a. O. 5 zu § 1, Waldecker, DJ3. 14 1160: Die im
Falle a maßgebende innere Abhängigkeit kann unter Umständen schon dann vor-
liegen, wenn nur ein Leiter im Auslande wohnt oder wenn nur ein als Vertreter
eines ausländischen Trustes bekanntes Aussichtsratsmitglied vorhanden ist.
4. Sieskind a. a. O. 5 zu § 1: Ob die Leitung oder Beaufsichtigung „vom
feindlichen Ausland aus“ durch einen Ausländer oder einen Deutschen erfolgt,
ist nicht entscheidend.
5. Liebmann, D3 3. 14 1199: Es ist bekannt, daß im Deutschen Reich
viele Gesellschaften mb.#. bestehen, welche lediglich zu dem Zwecke errichtet sind,
der Erschwerung des Gewerbebetriebs ausländischer Gesellschaften zu entgehen,
und die Besteuerung zu vereinfachen. Regelmäßig wird in solchem Falle die