Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

876 6. Vergeltungsmaßregeln. 
Der Vertreter hat Anspruch auf Erstattung barer Auslagen und 
auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit. Der Betrag 
ist durch das Amtsgericht nach Anhörung der Aussichtsperson fest- 
zusetzen und von dem Vertreter bei der Unternehmung oder Zweig- 
niederlassung einzuziehen. 
Während der Dauer der Vertretung ruht die Befugnis der Leiter 
und Angestellten zu Rechtshandlungen für die Unternehmung oder 
die Zweigniederlassung. 
Das Amtsgericht hat die Vertretung auf Antrag der Aussichts- 
person aufzuheben. 
Ist die Unternehmung oder Zweigniederlassung in das Handels- 
register oder das Genossenschaftsregister eingetragen, so ist die Be- 
stellung des Vertreters sowie die Aufhebung der Vertretung von 
Amts wegen in das Register einzutragen. 
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Bearfadung. 
(D. 8S4.) 
Jur selbständigen Dornahme von Derfügungen über das Dermögen der unter 
Kufsicht gestellten Unternehmungen sind die Zufsichtspersonen nicht befugt. Da 
es vorgekommen ist, daß sämtliche Leiter und vertretungsberechtigte Kngestellte 
eines ausländischen Unternehmens das Inland verlassen haben, hat der Bundes- 
rat Dorsorge dafür getroffen, daß auch in solchen Sällen das zur Erhaltung von 
Werten, zur Erfüllung eingegangener Derpflichtungen und zur Kbwicklung von 
Geschäften Nötige veranlaßt werden kann. Das Kmtsgericht hat unter den ge- 
nannten Doraussetzungen auf Kntrag der Zufsichtsperson einen Dertreter zu 
bestellen, der — unter Kontrolle der Kufsichtsperson — die laufenden Geschäfte 
ganz oder teilweise zu beendigen hat; während seiner Kmtszeit ruht die Der- 
tretung der sonst zur Dertretung berechtigten Dersonen. Ist die Unternehmung 
in das handelsregister eingetragen, so wird auch die Bestellung des Dertreters 
in das Register eingetragen und dementsprechend veröffentlicht (handelsgesetz- 
buch § 10; Eenossenschaftsgesetz § 156). 
Literatur 
Schlegelberger, Kriegsrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit. GruchotsBeitr. 59 193. 
Die Abhandlung ist auch als Sonderabdruck erschienen. 
I. Allgemeine Bedeutung. 
1. Schlegelberger, GruchotsBeitr. 59 264 (SAbdr. 76): Diese Verord- 
nung soll die Abwicklung der unter Aussicht gestellten Unternehmung oder 
Zweigniederlassung und die Erhaltung ihrer Werte, namentlich auch die Er- 
füllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber inländischen Gläubigern unabhängig 
von dem Vorhandensein oder dem guten Millen rechtsgeschäftlich bestellter 
Willensvertreter, sicherstellen. Die Bestimmung des Umfanges der Vertretungs. 
macht der Vertreter schließt sich im wesentlichen der Vorschrift des HGB. über 
die Liquidation einer offenen Handelsgesellschaft an (§ 149). Die Vertreter sind 
Kriegsliquidatoren. Sie haben nach der Weisung der Aussichtsperson die lau- 
fenden Geschäfte ganz oder teilweise zu beendigen und dürfen neue Geschäfte
	        
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