876 6. Vergeltungsmaßregeln.
Der Vertreter hat Anspruch auf Erstattung barer Auslagen und
auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit. Der Betrag
ist durch das Amtsgericht nach Anhörung der Aussichtsperson fest-
zusetzen und von dem Vertreter bei der Unternehmung oder Zweig-
niederlassung einzuziehen.
Während der Dauer der Vertretung ruht die Befugnis der Leiter
und Angestellten zu Rechtshandlungen für die Unternehmung oder
die Zweigniederlassung.
Das Amtsgericht hat die Vertretung auf Antrag der Aussichts-
person aufzuheben.
Ist die Unternehmung oder Zweigniederlassung in das Handels-
register oder das Genossenschaftsregister eingetragen, so ist die Be-
stellung des Vertreters sowie die Aufhebung der Vertretung von
Amts wegen in das Register einzutragen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bearfadung.
(D. 8S4.)
Jur selbständigen Dornahme von Derfügungen über das Dermögen der unter
Kufsicht gestellten Unternehmungen sind die Zufsichtspersonen nicht befugt. Da
es vorgekommen ist, daß sämtliche Leiter und vertretungsberechtigte Kngestellte
eines ausländischen Unternehmens das Inland verlassen haben, hat der Bundes-
rat Dorsorge dafür getroffen, daß auch in solchen Sällen das zur Erhaltung von
Werten, zur Erfüllung eingegangener Derpflichtungen und zur Kbwicklung von
Geschäften Nötige veranlaßt werden kann. Das Kmtsgericht hat unter den ge-
nannten Doraussetzungen auf Kntrag der Zufsichtsperson einen Dertreter zu
bestellen, der — unter Kontrolle der Kufsichtsperson — die laufenden Geschäfte
ganz oder teilweise zu beendigen hat; während seiner Kmtszeit ruht die Der-
tretung der sonst zur Dertretung berechtigten Dersonen. Ist die Unternehmung
in das handelsregister eingetragen, so wird auch die Bestellung des Dertreters
in das Register eingetragen und dementsprechend veröffentlicht (handelsgesetz-
buch § 10; Eenossenschaftsgesetz § 156).
Literatur
Schlegelberger, Kriegsrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit. GruchotsBeitr. 59 193.
Die Abhandlung ist auch als Sonderabdruck erschienen.
I. Allgemeine Bedeutung.
1. Schlegelberger, GruchotsBeitr. 59 264 (SAbdr. 76): Diese Verord-
nung soll die Abwicklung der unter Aussicht gestellten Unternehmung oder
Zweigniederlassung und die Erhaltung ihrer Werte, namentlich auch die Er-
füllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber inländischen Gläubigern unabhängig
von dem Vorhandensein oder dem guten Millen rechtsgeschäftlich bestellter
Willensvertreter, sicherstellen. Die Bestimmung des Umfanges der Vertretungs.
macht der Vertreter schließt sich im wesentlichen der Vorschrift des HGB. über
die Liquidation einer offenen Handelsgesellschaft an (§ 149). Die Vertreter sind
Kriegsliquidatoren. Sie haben nach der Weisung der Aussichtsperson die lau-
fenden Geschäfte ganz oder teilweise zu beendigen und dürfen neue Geschäfte