878 G. Vergeltungsmaßregeln.
4. Josef, Recht 15 166: Beantragt die vom Ministerium bestellte Aussichts-
person beim Amtsgericht auf Grund des § 5a die Bestellung des Vertreters oder
erhebt der Inhaber des Unternehmens gegen die erfolgte Bestellung des Ver-
treters Beschwerde, so soll nach Sieskind a. a. O. 107 Anm. 10 und 112
„die Rechtmäßigkeit der staatlich bestellten Uberwachung“ zur Nachprüfung durch
das Gericht gelangen. Danach wäre das Gericht berufen, z. B. darüber zu ent-
scheiden, ob die Unternehmung vom feindlichen Ausland aus geleitet wird. —
Dem ist nicht beizutreten. Das Gesetz hat die Frage, ob die Uberwachung an-
zuordnen ist, in die Hand des Ministeriums gelegt; hat dieses das Vorhanden-
sein der gesetzlichen Voraussetzungen der UÜberwachung festgestellt, so ist der
Staatsakt der Anordnung auch den Gerichten gegenüber derart wirksam geworden,
daß die Entscheidung darüber, ob jene Voraussetzungen in der Tat gegeben
waren, nicht gelegentlich durch die Gerichtsbehörden, die zufällig über eine aus
dem Staatsakte sich ergebende Folgerung zu befinden haben, ersolgen kann (ogl.
RG. 81 211 und Schlegelberger, FG#.2 Anm. 13b zu §5 12).
5. Josef, Recht 15 164 ff.: Die in der V. vom 22. Oktober 1914 dem
(Gericht übertragene Tätigkeit gehört zur freiwilligen Gerichtsbarkeit. Daraus
folgt: Beantragt die Aufsichtsperson beim Amtsgerichte die Bestellung eines Ver-
treters, so hat dieses selbständig das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 5
Abs. 1 also festzustellen, daß kein zur Vertretung der Unternehmung berechtigter
Leiter oder Angestellter im Inlande vorhanden sei oder daß der vorhandene die
Geschäfte nicht wahrnimmt. Gegen die Bestellung steht dem Inhaber der Unter-
nehmung, gegen die Ablehnung aber der Aufsichtsperson die Beschwerde gemäß
§§ 19—30 FGG. zu. Die Ausschließung des Richters regelt sich nach den
§§ 6, 7 ebenda; über die Beeidigung von Zeugen (z. B. bei Ermittelungen ge-
mäß 9§ 5 Abs. 1) entscheidet das Ermessen des Gerichts (§ 15 ebenda); eine
allgemeine Bekanntmachungspflicht betreffs nicht verkündeter Verfügungen (§ 329
Abs. 3 3Z PO.) besteht nicht.
6. Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 266 (SAbdr. 78): Hat das Amts-
gericht einen unter I fallenden Sachverhalt festgestellt, so muß es dem Antrage
stattgeben. Zweckmäßigkeitserwägungen hat es nicht anzustellen. In der Aus-
wahl des Vertreters ist das Gericht frei. Es hat jedoch vorher die Aufsichts-
person zu hören.
7. Schlegelberger, GruchotsBeitr. 59 266, 258 (Sbdr. 77, 69): Das
Gericht kann den Vertreter sowohl auf dessen Ansuchen wie gegen seinen Willen
entlassen.
8. Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 266 (SAbdr. 77): Für den Ein-
tritt der Wirksamkeit der Vertretungsordnung ist § 16 Abs. 1 FGG. maß-
gebend. Danach wird die Anordnung wirksam mit der Bekanntmachung an den
Vertreter. Mit diesem Zeitpunkte tritt auch die im Art. 1 Abs. 5 bestimmte
Rechtsfolge, das Ruhen der Befugnis der im Inlande wohnenden Leiter und
Angestellten zur Vornahme von Rechtshandlungen für die Unternehmung ein.
Aus diesem Grunde ist es zweckmäßig, auch diesen Personen die Verfügung be-
kanntzumachen. In erster Reihe ist es aber Aufgabe des bestellten Vertreters
und der Ausfsichtsperson, sie von der Verfügung und dem Eintritt ihrer Wirk-
samleit in Kenntnis zu setzen. Dem Vertreter ist eine Bestallung auszuhändigen,
die er bei Beendigung des Amtes zurückzugeben hat.
IV. VDergütung und Auslagen (Abs. 5).
1. Schlegelberger, Gruchots Beitr. 50 266 (SAbdr. 77): Der Vertreter
hat den Betrag „bei der Unternehmung oder Zweigniederlassung einzuziehen“,
d. h. er hat sich aus dem von ihm verwalteten Vermögen selbst zu befriedigen.