Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek., betr. die Uberwachung ausländischer Unternehmungen, vom 22. Oktober 1914. 879 
Sollte wider Erwarten einmal solches Vermögen nicht mehr zur Verfügung 
stehen, so müßte der Vertreter auf Zahlung klagen. 
2. A. M. Sieskind, Prozeßrechtlicher Schutz der Kriegszeit 2: Die Fest- 
setzung des Ernennungsgerichts bildet einen vollstreckbaren Titel. 
V. Aufhebung der Dertretung. 
Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 267 (SMAbdr. 78): Diese Vorschrift 
ist dahin zu verstehen, daß das Amtsgericht unbeschadet des Rechtes zur Auf- 
hebung wegen später erkannten Jrrtums (§ 18 FG#.) und wegen veränderter 
Umstände stets dann aufheben muß, wenn die Aufsichtsperson den Antrag 
stellt. Im übrigen bezieht sich Abs. 6 nur auf die Aufhebung der Vertre- 
tung, nicht auch auf die Entlassung des Vertreters. Die Vertretung endet 
nur durch Aufhebung, niemals selbsttätig durch Fortfall ihrer Voraussetzungen (2). 
Mit der Aufhebung der Unternehmung und Zweigniederlassung selbst wird aber 
natürlich auch die Vertretungsanordnung gegenstandslos. 
VI. Rechtsmittel. 
1. Beschwerderecht. 
Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 267 (SAbdr. 78): Die Beschwerde 
gegen die Ablehnung des Antrags auf Vertretungsanordnung steht nur der 
Aufsichtsperson zu (§ 20 Abs. 2 FG#G.). Gegen die Anordnung der Vertretung 
wird man mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 5 Bek. den außer Tätigkeit gesetzten 
Leitern und Angestellten ein Beschwerderecht aus eigenem Rechte einräumen 
müssen. 
2. Zuständigkeit. 
Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 261, 267 (SAbdr. 72, 78): Zu- 
ständig ist nicht die Kammer für Handelssachen, sondern die Zivilkammer, da 
unter „Handelssachen“ im Sinne des § 30 FG#G. nur die im 7. Abschnitt des 
FG. geregelte Angelegenheit und diejenigen Angelegenheiten zu verstehen sind, 
auf die nach besonderer Vorschrift die Bestimmungen des 7. Abschnitts anzu- 
wenden sind. 
VII. Registrierung. 
Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 267 (Sbdr. 78): Die Anordnung 
der Aufsicht ist für den Rechtsverkehr nach außen belanglos. Eine Kundbar- 
machung dieser Anordnung findet deshalb nicht statt. Dagegen ist die Be- 
stellung eines Vertreters und die Aufhebung der Vertretung mit Rücksicht auf 
die zu 1 hervorgehobenen Wirkungen der Vertretungsanordnung in das Handels- 
oder Genossenschaftsregister einzutragen, sofern das Unternehmen oder die Zweig- 
niederlassung registriert ist. Diese Eintragung hat von Amts wegen zu erfolgen. 
Deshalb hat das Ernennungsgericht, falls es nicht das Registergericht ist, dieses 
unverzüglich von der einzutragenden Tatsache zu benachrichtigen. Für Preußen 
ist dies ausdrücklich vorgeschrieben in der Auf. vom 22. Oktober 1912 
(JMl. 772). Dort ist auch bestimmt, daß die Eintragung erfolgt für das 
Handelsregister (AVf. vom 7. November 1899, Il Bl. 313) in Abt. A in 
der Spalte 5 oder 6; in Abt. B in den Spalten 5 und 7, für das Genossen- 
schaftsregister (AVf. vom 8. November 1899, JIMl. 334) in den Spalten 
5 und 6. 
VIII. Einwirkung der Anordnung der Zwangsvertretung auf das 
Derfahren in HDandelssachen. 
S. IV zu § 2 Bek. vom 26. November 1914 (ReBl. 487) S. 885.
	        
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