880 G. Vergeltungsmaßregeln.
II. —wangsverwaltungen.
Literatur.
1. Die sich auf die gesamten Verordnungen beziehenden Schriften. — Heß,
Die Kriegsgesetze zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen. (2). — Rosenthal, Deutsches
Kriegsrecht. — Sieskind, Prozeßrechtlicher Schutz der Kriegszeit (2). — Sintenis,
inanz- und wirtschaftspolitische Kriegsgesetze. — Waldecker, Jwangsverwaltung feind-
icher Unternehmungen in den besetzten Teilen Belgiens, DR..# 15 412.
2. Die einzelne Fragen der Verordnungen behandelnden Aufsätze sind
aus dem Bericht zu den einzelnen Paragraphen zu ersehen.
1. Bekanntmachung, betreffend die zwangsweise Verwaltung fran-
zösischer Unternehmungen. Vom 26. November 1914.
(Rl. 487.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er-
lassen:
§& 1.
Die Landeszentralbehörden können unter Zustimmung des Reichs-
kanzlers im Wege der Vergeltung solche Unternehmungen, deren
Kapital ganz oder überwiegend französischen Staatsangehörigen zu-
steht, zwangsweise unter Verwaltung stellen. Die Anwendung dieser
Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß zur Verdeckung der
Beteiligung französischer Staatsangehöriger Angehörige anderer Staaten
vorgeschoben werden.
83.
Der Verwalter hat sich in den Besitz des Unternehmens zu setzen.
Er ist zu allen Rechtshandlungen für das Unternehmen befugt. Er
kann das Unternehmen ganz oder teilweise fortführen oder sich auf
die Beendigung der laufenden Geschäfte beschränken.
Nach Abwickelung der Geschäfte kann der Verwalter, wenn es sich
um eine Gesellschaft handelt, die im Inland ihren Sitz hat, auf An-
trag eines deutschen Gesellschafters die Gesellschaft unter Zustimmung
der Landeszentralbehörde auflösen.
Während der Dauer der Verwaltung ruhen die Befugnisse des
Inhabers des Unternehmens sowie die Befugnisse anderer Personen
zu Rechtshandlungen für das Unternehmen. Das Gleiche gilt von
den Befugnissen aller Organe.
Ist das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen, so ist die
Bestellung des Verwalters sowie die Aufhebung der Verwaltung von
Amts wegen gebührenfrei einzutragen.
83.
Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung die Auflösung
der im 81 bezeichneten Unternehmungen sowie bei Gesellschaften, die
im Inland ihren Sitz haben, die Auflösung der Gesellschaft für zulässig
erklären.