Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek., betr. d. zwangsweise Berwaltung franzöfischer Unternehmungen, v. 26. Nov. 1914. 881 
84. 
Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, in welcher Weise die 
in den §§ 1 bis 3 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen sind. 
85. 
Die Kosten der in den 8§ 1 bis 4 bezeichneten Maßnahmen hat 
das Unternehmen zu tragen. 
Uberschüsse, die sich für die am Unternehmen Beteiligten ergeben, 
sind, soweit es sich um Angehörige des feindlichen Auslandes handelt, 
für deren Rechnung bei der Reichsbank zu hinterlegen. Die Landes- 
zentralbehörde kann, wenn der Angehörige des feindlichen Auslandes 
im Inland wohnt, die Auszahlung der für seinen Unterhalt erforder- 
lichen Beträge gestatten. 
# 6. 
Wer vorsätzlich einer auf Grund der 8§8 1 bis 3 angeordneten Ver- 
waltung Gegenstände ganz oder teilweise entzieht, wird mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre bestraft. 
8 7. 
Einem Unternehmen im Sinne dieser Verordnung stehen die 
Niederlassung eines Unternehmens sowie ein Grundstück gleich. 
88. 
Auf Versicherungsunternehmungen, die dem Aufsichtsamte für 
Privatversicherung unterstehen, finden die Vorschriften dieser Ver- 
ordnung mit der Maßnahme Anwendung, daß die in den §§ 1 bis 4 
bezeichneten Maßnahmen auf Anordnung des Reichskanzlers durch das 
Aufsichtsamt für Privatversicherung getroffen werden. 
809. 
Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung die Vorschriften 
dieser Verordnung auf die Angehörigen anderer feindlicher Staaten 
für anwendbar erklären. 
8 10. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Begründung. 
(D. N. I 17.) 
Schon seit einiger Seit sind Nachrichten über Beschlagnahme und Seque- 
strationen deutscher Unternehmungen in Srankreich hierher gelangt. Es 
sind nunmehr die Erlasse der französischen Regierung bekannt geworden, welche 
ganz allgemein die Beschlagnahme und Scquestration des gesamten Dermögens 
deutscher Unternehmen in Hrankreich anordnen. Don dieser Knordnung ist in 
rücksichtslosester Weise Gebrauch gemacht und auf Grund der Knordnung viel- 
fach deutsches Dermögen liquidiert und verschleudert worden. Wenn auch neuer- 
dings die französische Regierung die Sequester vor willkürlichen Derschleuderungen 
warnt, so bildet doch die Beschlagnahme und Sequestration allein schon einen so 
schweren völkerrechtswidrigen Eingriff in deutsche PDrivatrechte, daß eine emp- 
findliche Dergeltungsmaßregel geboten erscheint. Die Mehrzahl der hier an- 
Krieg sjahrbuch. 56
	        
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