Bek., betr. d. zwangsweise Berwaltung franzöfischer Unternehmungen, v. 26. Nov. 1914. 881
84.
Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, in welcher Weise die
in den §§ 1 bis 3 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen sind.
85.
Die Kosten der in den 8§ 1 bis 4 bezeichneten Maßnahmen hat
das Unternehmen zu tragen.
Uberschüsse, die sich für die am Unternehmen Beteiligten ergeben,
sind, soweit es sich um Angehörige des feindlichen Auslandes handelt,
für deren Rechnung bei der Reichsbank zu hinterlegen. Die Landes-
zentralbehörde kann, wenn der Angehörige des feindlichen Auslandes
im Inland wohnt, die Auszahlung der für seinen Unterhalt erforder-
lichen Beträge gestatten.
# 6.
Wer vorsätzlich einer auf Grund der 8§8 1 bis 3 angeordneten Ver-
waltung Gegenstände ganz oder teilweise entzieht, wird mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft.
8 7.
Einem Unternehmen im Sinne dieser Verordnung stehen die
Niederlassung eines Unternehmens sowie ein Grundstück gleich.
88.
Auf Versicherungsunternehmungen, die dem Aufsichtsamte für
Privatversicherung unterstehen, finden die Vorschriften dieser Ver-
ordnung mit der Maßnahme Anwendung, daß die in den §§ 1 bis 4
bezeichneten Maßnahmen auf Anordnung des Reichskanzlers durch das
Aufsichtsamt für Privatversicherung getroffen werden.
809.
Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung die Vorschriften
dieser Verordnung auf die Angehörigen anderer feindlicher Staaten
für anwendbar erklären.
8 10.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Begründung.
(D. N. I 17.)
Schon seit einiger Seit sind Nachrichten über Beschlagnahme und Seque-
strationen deutscher Unternehmungen in Srankreich hierher gelangt. Es
sind nunmehr die Erlasse der französischen Regierung bekannt geworden, welche
ganz allgemein die Beschlagnahme und Scquestration des gesamten Dermögens
deutscher Unternehmen in Hrankreich anordnen. Don dieser Knordnung ist in
rücksichtslosester Weise Gebrauch gemacht und auf Grund der Knordnung viel-
fach deutsches Dermögen liquidiert und verschleudert worden. Wenn auch neuer-
dings die französische Regierung die Sequester vor willkürlichen Derschleuderungen
warnt, so bildet doch die Beschlagnahme und Sequestration allein schon einen so
schweren völkerrechtswidrigen Eingriff in deutsche PDrivatrechte, daß eine emp-
findliche Dergeltungsmaßregel geboten erscheint. Die Mehrzahl der hier an-
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