882 G. Vergeltungsmaßregeln.
sässigen französischen Unternehmungen ist allerdings inzwischen unter Staats-
aufsicht gestellt worden, doch kann in dieser bloßen Überwachung, die den fran-
zösischen Unternehmer im Besitz und Genuß, ja auch in der Derwaltung des ge-
samten Dermögens beläßt, gegenüber der französischen Beschlagnahme, die doch
in erster Linie eine Wegnahme des ganzen Dermögens ist, eine ausreichende
Dergeltungsmaßregel nicht erblickt werden.
Uunmehr erklärt die Bekanntmachung vom 26. Uovember 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 487) im Wege der Dergeltung für alle ganz oder überwiegend fran-
zösische Unternehmungen sowie Uiederlassungen von Unternehmungen und ins-
besondere für den gesamten in Deutschland befindlichen Besitz französischer
Staatsangehöriger die Einsetzung einer zwangsweisen staatlichen Derwaltung
für zulässig. Mit der Einsetzung der staatlichen Derwaltung verliert der fran-
3ösische Inhaber oder Unternehmer den Besitz und das Derfügungsrecht über das
gesamte Dermögen der Unternehmungen. In welcher Weise die Derwaltung
durchzuführen ist, bestimmt die Landeszentralbehörde. Der Derwalter kann sich,
wenn nicht die Kufrechterhaltung des Betriebes, z. B. mit Rücksicht auf die
deutschen Krbeiter des Unternehmens, im deutschen Interesse liegt, auf die Ab-
wickelung der laufenden Geschäfte beschränken und dann den Betrieb einstweilen
stillegen. Eine Kuflösung des Unternehmens im ganzen, lediglich zum -weck
der Beseitigung des Unternehmens, kann im Rahmen der Derwaltung nicht her-
beigeführt werden. Nur dem Reichskanzler ist vorbehalten, im Wege der Der-
geltung, d. h. falls die französische Regierung ihrerseits Liquidationen der deut-
schen Dermögen gutheißen oder anordnen sollte, auch die Kuflösung der fran-
zösischen Unternehmungen für zulässig zu erklären. Kber auch in diesem äußersten
Galle würde es sich wie bei den übrigen Dorschriften der Derordnung nicht um
eine Dermögenskonfiskation handeln, da die Ergebnisse der Liquidation wie die
der Derwaltung für Rechnung des Unternehmers bis auf weiteres zu hinterlegen
sind. Um den staatlichen Derwalter in dem Besitz des Dermögens zu schützen,
sind Strafbestimmungen gegen etwaige Eingriffe in seine Derwaltung vor-
gesehen.
Im Wege der Dergeltung können die Dorschriften der Derordnung auch
çLegenüber anderen Staaten für anwendbar erklärt werden.
*s 1.
Anordnung der Zwangsverwaltung.
I. Es handelt sich um eine Dergeltungsvorschrift.
S. hierzu 1 zu Überwach Bek. vom 4. September 1914.
II. Gegenstand der Swangsverwaltung.
1. Solche Unternehmungen, deren Kapital ganz oder überwiegend französischen
Staatsangehörigen zusteht.
Über den Wechsel der Kapitalbeteiligung siehe
Bekanntmachung, betreffend Anderungen hinsichtlich der Kapital-
beteiligung an einem Unternehmen. Vom 5. Januar 1915.
(RGBl. 13.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er-
lassen: