Bek., betr. die zwangsw. Verwaltung französ. Unternehmungen, v. 26. Nov. 1914. 5 1. 883
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Nach dem 26. November 1914 eingetretene Anderungen in der
Kapitalbeteiligung eines Unternehmens schließen die Zulässigkeit der in
der Verordnung vom 26. November 1914, betreffend die zwangsweise
Verwaltung französischer Unternehmungen (Reichs-Gesetzbl. S. 487)
und in den auf Grund derselben ergangenen Bekanntmachungen des
Reichskanzlers vorgesehenen Maßnahmen nicht aus.
§ 2.
Wer in der Zeit nach dem 26. November 1914 bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung Anteile an dem Unternehmen erworben hat, die
am 26. November 1914 einem Angehörigen des feindlichen Auslandes
zustanden, kann von dem Vertrage zurücktreten, sofern das Unter-
nehmen unter zwangsweise Verwaltung gestellt wird. Der Rücktritt
ist innerhalb eines Monats, nachdem der Berechtigte von der Einsetzung
der Verwaltung Kenntnis erlangt hat, gegenüber dem Verwalter zu
erklären.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Berkündung in Kraft.
Besründung.
(D. N. II80.)
Alsbald nach dem Erlasse der Derordnung vom 26. Uovember 1914, betreffend
die zwangsweise Derwaltung französischer Unternehmungen (Reichs-GEesetzbl.
S. 487), hat es sich herausgestellt, daß inländische Unternehmungen mit über-
wiegend britischer Kapitalbeteiligung den Dersuch machen, durch Derträge mit
Deutschen oder Angehörigen anderer Staaten die Beteiligung des englischen
Napitals an dem Unternehmen nach außen als ausgeschaltet und das Unter-
nehmen alsdann ein als rein deutsches oder wenigstens nichtbritisches erscheinen
zu lassen. Der Jweck solcher Transaktionen war, einem Dorgehen gegen das
Unternehmen im Wege der zwangsweisen Derwaltung britischer Unternehmen,
mit dem angesichts des § 9 der erwähnten Derordnung und angesichts des Dor-
gehens der britischen Regierung gegen deutsche Unternehmungen zu rechnen
war, zuvorzukommen und so die britischen Interessen den deutschen Dergeltungs-
maßnahmen zu entziehen. Wenngleich es sich bei derartigen Schiebungen in
der Regel um bloße Scheinverträge handeln dürfte, die gemäß § 1 Satz 2 der
Derordnung vom 26. November 1914 die Knwendung der Dergeltungsmaß-
nahmen nicht ausschließen, so wird sich der Nachweis hierfür doch vielfach sehr
schwer führen lassen. Es war daher erforderlich, durch eine ausdrückliche Dor-
schrift klarzustellen, daß solche Kapitalverschiebungen, die nach dem Erlasse der
Derordnung vom 26. November 1914 vorgenommen worden sind, der Julässig-
keit der Dergeltungsmaßnahmen, die in der Derordnung wie auch in den auf
EGrund derselben ergangenen Bekanntmachungen des Reichskanzlers vorgesehen
sind, nicht entgegenstehen. Dies ist durch die Bekanntmachung vom 5. Januar
1915 (Reichs-Gesetzbl. 5. 15) bestimmt worden. Eegenüber dem feindlichen
Kusland ist dieses Dorgehen um so mehr berechtigt, als sowohl Srankreich als
auch England bereits Bestimmungen besitzen, wonach die Kbtretung deutscher
Knteile an einem dortigen Unternehmen an Sranzosen beziehungsweise Eng-
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