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länder für nichtig erklärt werden. Um bierbei jedoch Härten gegen Deutsche oder
Kungehörige neutraler Staaten, die sich möglicherweise gutgläubig in Geschäfte
der genannten Krt eingelassen haben, nach Möglichkeit zu vermeiden, ist den
Erwerbern der Kapitalanteile, die am 26. Movember 1914 Kngehörigen des
feindlichen Kuslandes zustanden, ein Rücktrittsrecht von dem Dertrag eingeräumt
für den Sall, daß gegen das Unternehmen auf Grund der Derordnung vom
26. November 1914 oder der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1914 die
zwangsweise Derwaltung eingeleitet werden sollte. Die einmonatige Frist für
die Erklärung des Rücktritts läuft von der Nenntnis des Erwerbers solcher K#-
teile von der Einsetzung der Verwaltung. Um die Kusübung des Rücktrittsrechts
in allen Sällen zu ermöglichen, soll dieses gegenüber dem Derwalter ausgeübt
werden.
2. Auch wenn Angehörige anderer Staaten vorgeschoben sind.
II. Juständigkeit.
Heß a. a. O. 1 zu 9 1: Zuständig ist diejenige Landeszentralbehörde, in deren
Gebiet das Unternehmen ansässig ist oder das Grundstück liegt.
IV. leine Eintragung ins Grundbuch.
Deumer, Leipz#8#. 15 422: Die Anordnung der Zwangsverwaltung darf in
das Grundbuch nicht eingetragen werden, denn sie begründet nicht eine Ver-
fügungsbeschränkung im Interesse einer bestimmten Personenklasse, sondern eine
öffentliche, gegen jedermann wirksame Verfügungsbeschränkung im allgemeinen
deutschen nationalpolitischen Interesse. Solche gegen jedermann wirksame Ver-
fügungsbeschränkungen sind nicht eintragungsfähig.
82.
Rechtsstellung und Aufgaben des Verwalters.
I. Allgemeines.
1. Schlegelberger, GruchotsBeitr. 59 269 (S-bdr. 81): Der Zwangs-
verwalter ist — namentlich auch Behörden gegenüber — als alleiniger gesetzlicher
Vertreter der natürlichen oder juristischen Person anzusehen, für deren Unter-
nehmen er bestellt ist.
2. Steffens, DdJ3. 15 311: Der Unternehmer kann in einem Prozesse des
Unternehmens deshalb nicht als Zeuge vernommen werden.
3. Heß a. a. O. 2 zu § 2: Der Zwangsverwalter ist nicht Beamter. Er
hat eine dem Liquidator ähnliche Stellung.
4. Josef, GruchotsBeitr. 59 418: Der staatlich eingesetzte Verwalter hat zu
den Angestellten des Unternehmens die Stellung des Dienstherrn. Nur seinen
Weisungen haben die Handlungs= und Gewerbegehilfen nachzukommen, er allein
kann Dienstverträge schließen und kündigen. Die Rechtslage ist daher hier die
gleiche wie beim Gemeinschuldner im Konkurs oder bei Erben im Verhältnisse
zum Testamentsvollstrecker.
II. Fortführung des Unternehmens.
BerlAnwV Komm., JIW. 14 1105: In welcher Weise der staatliche Verwalter
das Unternehmen fortführen will, ist seinem pflichtmäßigen Ermessen überlassen;
er kann insbesondere auch den ganzen Betrieb verpachten. Er kann ferner, wenn
die Aufrechterhaltung des Betriebs nicht im deutschen Interesse liegt, sich auf
die Abwickelung der laufenden Geschäfte beschränken und dann den Betrieb ein-
stellen.