Bek., betr. d. zwangsw. Verwaltung französ. Unternehmungen, v. 26. Nov. 1914. 5 2. 885
III. Rechtsstellung des Unternehmers.
1. BerlAnw Komm., JW. 14 1105: Mit der Einsetzung der Zwangsver-
waltung verliert der Unternehmer oder der Grundstückseigentümer den Besitz und
das Verfügungsrecht über die Unternehmung oder das Grundstück.
2. LeipzS. 15 649 11 (Ko.): Der Verwalter ist befugt, den bis-
herigen Geschäftsführer des Unternehmens (GmbsH.) abzuberufen.
Aus dem Zuhammenhange der Vorschriften ergibt sich, daß im deutschen öffentlichen
Interesse und im Interesse des deutschen Wirtschaftslebens dem Zwangsverwalter,
was die Geschäftsführungs= und Vertretungsbefugnis betrifft, eine unbeschränkte
Machtfülle eingeräumt worden ist. Während der Dauer der Verwaltung ruhen
die Befugnisse des Inhabers des Unternehmens und aller Organe, statt dessen ist
der Verwalter zu allen Rechtshandlungen für das Unternehmen befugt. Er übt
also alle Befugnisse der Gesellschafter, der Geschäftsführer, des Aufsichtsrats und
der Gesellschafterversammlungen aus, letztere auch dann, wenn sonst nach dem
Gesetz oder der Satzung ihre Beschlüsse zu ihrer Gültigkeit einer konkreten Mehrheit
der bei der Beschlußfassung abgegebenen Stimmen bedürfen würden. Zu diesen
Befugnissen gehört aber auch die nach § 46 Nr. 5 Gmb G. der Bestimmung der
Gesellschafter unterliegende Befugnis, den oder die für Gesellschaft bestellten
Geschäftsführer abzuberufen. Für die Annahme der Vorinstanzen, daß die Be-
fugnis des Verwalters sich auf die Abberufung des Geschäftsführers nicht erstrecke,
fehlt es daher an jedem Anhalt. Zwar ruht während der Dauer der Verwaltung die
Geschäftsführungs= und Vertretungsbefugnis des bisherigen Geschäftsführers, gleich-
wohl kann aber für den Verwalter ein Interesse daran bestehen, den Geschäfts-
führer von seinem Amte abzuberufen, ohne daß er verpflichtet ist, dem Register-
gerichte gegenüber dieses Interesse glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Falle
hat der Verwalter dem bisherigen Geschäftsführer Prokura erteilt, und das Register-
gericht hat berets auf seine Anmeldung die Erteilung der Prokura im Handels-
register eingetragen. Ob diese Eintragung vor der Abberufung des Geschäfts-
führers, obwohl sein Amt nur ruht, zulässig war, kann dahin gestellt bleiben,
jedenfalls läßt schon die Tatsache, daß Bedenken in dieser Beziehung bestehen, die
Abberufung als zulässig und gerechtfertigt erscheinen. Daß der Verwalter befugt
ist, den abberufenen Geschäftsführer zum Prokuristen zu bestellen, kann nach
§ 2 Abs. 3 der BRV0. in Verbindung mit § 46 Nr. 7 GmbG. nicht zweifel-
haft erscheinen.
3. Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 269 (SAbdr. 81): Statt des In-
habers des Unternehmens ist der Zwangsverwalter bei den in §§ 145, 148 FGG.
erwähnten Angelegenheiten, soweit solche noch in Betracht kommen, zuzuziehen.
Dasselbe gilt für das Amtslöschungsverfahren nach S§ 142, 143, 144, 147 FGG.
IV. Einwirkung der Swangsverwaltung auf das handelsrechtliche
Ordnungsstrafverfahren.
1. Schlegelberger, GruchotsBeitr. 59 269 (SAbdr. 81): Ein schwebendes
Ordnungsstrafverfahren wegen Verletzung der Anmeldepflicht und ver-
wandter Pflichtwidrigkeiten (§ 132 FG#.) kann nicht fortgesetzt werden, da mit
dem Rechte der Vertretungsbefugnis für den bisher Anmelde= usw.-pflichtigen auch
die Möglichkeit entfällt, seiner Verpflichtung zu genügen. Aus demselben Grunde
kann eine bereits festgesetzte Strafe nicht vollstreckt werden, denn die Ordnungs-
strafe ist Beugungsmittel und nicht Vergeltung begangenen Unrechts. Die An-
meldepflicht ist auf den Zwangsverwalter übergegangen. Er übernimmt das
Unternehmen mit allen öffentlichrechtlichen Pflichten, die auf ihm lasten. So kann
es auch nicht zweifelhaft sein, daß er verpflichtet ist, die Firma oder ihre Ver-
änderung anzumelden, falls dieses noch nicht geschehen sein sollte. Daß er das