Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

886 G. Vergeltungsmaßregeln. 
Unternehmen im wesentlichen zum Zwecke der Liquidation übernimmt, kann daran 
nichts ändern. Er steht hier anders wie z. B. der Konkursverwalter, gegen den 
das Ordnungsstrafverfahren wegen Unterlassung der Firmenanmeldung mit Recht 
deshalb versagt wird, weil die Firma nicht in die Konkursmasse fällt, zusteht. 
Nötigenfalls muß gegen den Zwangsverwalter ein neues Ordnungsstrafverfahren 
begonnen werden. Eine Fortsetzung des laufenden Verfahrens gegen ihn ist aus- 
geschlossen, da das Ordnungsstrafverfahren sich begrifflich gegen eine bestimmte 
physische Person, nicht aber gegen das Willensorgan in seiner jeweiligen Ein- 
richtung und Besetzung richtet. 
2. Schlegelberger a. a. O.: Ein Ordnungsstrafverfahren wegen Firmen- 
mißbrauchs (5 140 FGG.) ist trotz Anordnung der Zwangsverwaltung gegen 
den bisher Passivbeteiligten fortzusetzen, denn der Firmenmißbrauch setzt die Ver- 
tretungsbefugnis für ein Unternehmen nicht voraus. Ob etwa das Ruhen der 
Vertretungsbefugnis auch eine Unterlassung des Firmenmißbrauchs und damit die 
Erfüllung des Strafzwecks zur Folge hat, welche das Beugungsverfahren gegen- 
standslos macht, ist eine andere Frage, die je nach der Sachlage zu beantworten 
ist. Daß nötigenfalls auch gegen den Zwangsverwalter wegen eines von ihm 
begangenen Firmenmißbrauchs nach § 140 F##G. vorgegangen werden kann, ist 
nicht zweifelhaft. 
86. 
Strafbestimmung. 
Köhler, BayRpflZ. 15 28: Zum Vorsatz ist hier nach den Zwecken der Ver- 
ordnung das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit erforderlich. 
§ 9. 
1. Siehe die Bekanntmachungen Nr. 2 und 3. 
2. Uber das Verhältnis der Zwangeverwaltung zum Zahlungsverbot siehe 
die Bek. vom 26. März 1915 (RBl. 185), abgedr. im Abschn. Zahlungsver- 
bote gegen Frankreich S. 906. 
2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die zwangsweise 
Verwaltung britischer Unternehmungen. Vom 22. Dezember 1914. 
(&Bl. 556.) 
Auf Grund des 8§ 9 der Verordnung vom 26. November 1914, 
betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen 
(Reichs-Gesetzbl. S. 487), wird folgendes bestimmt: 
Artikel 1. 
Die Vorschriften der Verordnung vom 26. November 1914 werden 
im Wege der Vergeltung auch auf Unternehmungen, deren Kapital 
ganz oder überwiegend britischen Staatsangehörigen zusteht, für an- 
wendbar erklärt. 
Artikel 2. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krafft.
	        
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