Bekanntmachung, betr. Zahlungsverbot gegen England vom 30. Sept. 1914. 8 1. 893
Von den übrigen Bestimmungen der Verordnung wäre noch zu erwähnen,
daß Ubertretungen von Ausfuhrverboten, sofern die Waren nach England gehen
sollen, unter strengere Strafen gestellt sind, als gewöhnliche Ubertretungen von
Ausfuhrverboten.
* 1.
Das Zahlungsverbot.
Inhalts#lbersicht.
I. Derbolen ist die HFahlung usw. nach Großbritannlen #. Bejahend.
nnd Iriand, ober den brilischen Rolonien und 4. Verntinend.
Besihugen. d) Gehort die Abtrtetung hilerhet
1. Das Verdotegebiet. #. Beiahens.
2. Cerriteriale Bebenung. AM. Verneinend.
3. Zahlung an eine Erdenmehrhelt. c) SGey#set die Aufrechnung H####
4. Derbeten ist bie mittelbare Sahlung nach Gre#- a. Bejahend.
britannien usw. 4. Verneinend.
a) Sahlungen auf dem Ummege über bas wentrale III. Aführnng und Abweifung von Gels unrd
b) M auch die Ceistung an den dentichen Agenten I. Mlgemeines.
verdoten, der im Austrage im Derbotegebiet 2. Gels.
ansaässiger Giöändiger Jorderungen einzien 7 3. Wertpociere.
#. Bejahend.
A. Derneinend.
c) Heonorierung von Schecks auslandischer
Schuldner und Guthadben feindlicher Banken
bei inldneischen Banken.
d) Elett eine millelbar#e Sahlung vor ?7
II. Sahlungsleistung.
I. Begrisf der Sahlung.
2. Bare Zahlung.
5S. Zahlung in Wechseln und Schecks.
4. Zablung dutch Überweisung.
6. Zahlung in sonstiger Weise.
a) Gehört hlerher auch die Hingabe an Sahlangs-
stan?
IV. Derdoten Ist dle Sahlung und die A#faähru#s eber
Ubereisung. — Dicht verboten ##:
J. Die Annahme.
2. Die Gelbemegabe.
5. Blotze Sicherungen.
4. Tie Ar#estpfändung.
5. Die Anmelbung im Nonkurs.
6. Die Abscließung nener Derträge und die Er-
fällang barch Wamalief##nng.
V. Sine verbotene Sahlungen us#w. nichtig 7
1. Bejabead.
2. Derneinene.
VI. In die Röckforderung Ktatthaft
VII. Anenahmen von dem Derbot.
I. Bis auf weiteres sind verboten Zahlungsleistung sowie Abführung oder
Uberweisung von Geld und Wertpapieren nach Großbritannien und
Jrland oder den britischen Kolonien und auswärtigen Be-
sitzungen.
1. Das Verbotsgebiet.
Bendix, a. a. O. 124: Es ist nicht recht verständlich wodurch sich die aus-
wärtigen Besitzungen von den britischen Kolonien unterscheiden. Soll diese
Frage etwa nach englischem Staatsrechte beurteilt werden? Es ist anzu-
nehmen, daß unter auswärtigen Besitzungen ganz besonders Indien gemeint ist,
das gleichsam durch Personalunion mit dem englischen Reiche verbunden und in
gewisemn Sinne anders wie die Kolonien verselbständigt ist. Aber wie steht es
mit Agypten? mit Zanzibar? mit Uganda? mit den Schutzstaaten im Malatlischen
Archipel, nämlich dem Norden von Borneo, dem Sultanat Sarawak? Es wird
wohl nichts anderes übrig bleiben, als diese Unbestimmtheit durch eine genaue
Aufzählung der fraglichen Gebietsteile in einer neuen Verordnung zu beseitigen.
— Sintenis a. a. O. 1 zu §1 rechnet Agypten zu den „auswärtigen Besitzungen“.
2. Territoriale Bedeutung.
a) Sieskind a. a. O. 5, Sintenis a. a. O. 1 zu § 1, Heß a. a. O. 2 zu § 1
Mayer a. a. O. 104, Heymann, Mitt DPat Anw. 15 22, Friedländer, Bay.
Rpfl 8. 15 68: Auf die Staatsangehörigkeit des Empfängers kommt es nicht an.
Das Verbot hat rein territoriale Bedeutung, so daß einerseits (vorbehaltlich der