894 G. Vergeltungsmaßregeln.
Ausnahme des Abs. 2) auch deutsche Reichsangehörige und deutsche Unterneh-
mungen, die in dem Verbotsgebiet ansässig sind, betroffen werden, anderseits
Zahlungen an britische Staatsangehörige, die außerhalb des Verbotsgebiets
wohnen, nicht verboten sind. S. aber auch 1 2 zu § 7. —
6) KoBl. 15 36, DJ3Z. 15 427, Recht 15 227 Nr. 391 (KE.): Der Umstand,
daß der in Deutschland wohnende Kläger britischer Staatsangehöriger ist, steht
der Geltendmachung des Wechsels gegen den Beklagten nicht entgegen. Die
V. vom 30. September 1914 (REl. 421) verbietet Zahlungen nach Groß-=
britannien und Irland oder den britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen,
aber nicht Zahlungen an Angehörige dieser Länder schlechthin. Dies ergibt sich
sowohl aus § 2 Abs. 1 Satz 1 V, der nur von natürlichen oder juristischen
Personen handelt, die in einem jener Länder ihren Wohnsitz oder Sitz haben,
als aus § 5 daselbst, der sogar eine im Inland erfolgende Erfüllung von An-
sprüchen erlaubt, die für die in jenen Ländern wohnenden Personen im Betrieb
ihrer im Inland unterhaltenen Niederlassungen entstanden sind.
3. Zahlung an eine Erbenmehrheit.
Friedländer, Bayffl #. 15 68: Die Zahlung an einen im neutralen Aus-
lande befindlichen Vertreter einer Erbenmehrheit ist unstatthaft, wenn auch nur
einer der Erben in England wohnt.
4. Verboten ist auch die mittelbare Zahlung, Abführung oder
Überweisung in das Verbotsgebiet.
" 2 Berboten ist auch die Zahlung auf dem Umweg über das neutrale
usland.
Hachenburg, Leipz#. 14 1681, 1685, Sieskind a. a. O. 6, Sintenis
a. a. O. 2 zu § 1, Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59 209 (Sbdr. 21),
Mayer a. a. O. 104, Köhler, BaypflZ. 15 53.
b) Ist auch die Leistung an den deutschen Agenten verboten, der im Auftrag
im Verbotsgebiet ansässiger Gläubiger Forderungen einzieht ?
a. Bejahend.
Sieskind a. a. O. 6 zu § 1, Heß a. a. O. 3 zu § 1, Rosenthal a. a. O. 47.
9. Verneinend.
Bendix a. a. O. 124: Die Zahlung an den deutschen Agenten des englischen
Gläubigers ist keine mittelbare Zahlung nach England. Der Agent darf die
ihm geleistete Zahlung nicht nach England abführen. Gerade weil dies feststeht
und von dem Zahlenden unterstellt werden wird, darf er an den Agenten zahlen,
weil diese Zahlung nach Deutschland erfolgt. Damit ist denn auch zugleich
dem auf die Provisionen angewiesenen Agenten geholfen.
Tc) Honorierung von Schecks ausländischer Schuldner, auf Guthaben der
Banken des feindlichen Auslandes bei inländischen Banken vorgelegt.
a. Wassermann, LeipzZ. 15 282: Die Honorierung ist zu verweigern,
wenn es sich um Inkassoschecks handelt; dagegen nicht abzulehnen, wenn die
Schecks offensichtlich nur dazu dienen, inländische Gläubiger zu befriedigen.
6G. Mayer a. a. O. 104: Es ist nicht verboten, aus einem Guthaben eines
englischen Gläubigers oder einer englischen Bank einem inländischen Gläubiger
Zahlung zu leisten, insbesondere also einen englischen Scheck zugunsten eines
inländischen Gläubigers einzulösen.
J. Friedländer, Baypfl Z. 15 70: Die Begleichung einer englisschen
Forderung durch Zahlung an einen in Deutschland wohnenden Gläubiger des
Engländers ist erlaubt.