Bekanntmachung, betr. Zahlungsverbot gegen England, vom 30. Sept. 1914. § 1. 897
IV. Derboten ist die Sahlung und die Abführung oder Überweisung.
1. Nicht verboten ist die Annahme. Sieskind a. a. O. 12 zu §8 1::
Unter das Verbot fällt nur die Leistung, nicht die Annahme. Der Empfänger
kann sich jedoch durch die Annahme der Beihilfe schuldig machen.
2. Die Geldausgabe. Friedländer, Baypfl 3. 15 68: Ein Abführen
von Geld nach England liegt nicht schon dann vor, wenn jemand für sich Reise-
geld für seinen Aufenthalt im feindlichen Auslande mitnimmt oder überhaupt
das Geld ausgibt, anders wenn er nach England reist und deutsches Geld mit-
nimmt, um es dort für irgendwelchen Zweck anzulegen.
3. Bloße Sicherungen. Friedländer, Bayfpfl3. 15 69: Bloße Siche-
rungen sind keine Zahlungen. Abtretungen und Verpfändungen können als
mittelbare Zahlungen unter das Verbot fallen, wenn die Verwertung voraus-
sichtlich während des Krieges möglich wird. Subjektive Erwägungen werden oft
ausschlaggebend sein.
4. Die Arrestpfändungen. Friedländer, Bayfpfl 3. 15 70: Verboten
ist auch die Pfändung auf Grund von Vollstreckungstiteln, die auf Zahlung einer
Geldsumme lauten; nur die Arrestpfändung ist zulässig.
5. Die Anmeldung im Konkurse. Jäger, LeipzB. 15 415: Das
Zahlungeverbot als solches hindert nicht, daß die Ansprüche von Gläubigern,
die ihren Wohnsitz oder Sitz im Feindeslande haben, als Auslandsforderungen
im Inlandskonkurs angemeldet und festgestellt werden, so wenig als es die sofortige
Einklagung und urkundsmäßige Zuerkennung ausschließt. Auch auf das Be-
streitungs-, Stimm-, Antrags= und Beschwerderecht eines Konkursgläubigers
(3. B. nach Maßgabe der §§ 144, 182, 158, 189 KO.) hat das Verbot selbst
keinen Einfluß. Nicht einmal die Stundungsvorschrift des § 2 VO. vom
30. September 1914 (RGl. 425) bildet, wie der Grundsatz des §5 65 KO.
ergibt, ein Hindernis der Konkursteilnahme. Verboten ist aber die Auszahlung
der Konkuredividende. Das Hinterlegungsrecht des Schuldners (§ 3 VO.) übt
der Konkursverwalter aus (§ 6, 166 KO.)
6. Der Abschluß neuer Verträge und Erfüllung durch Warenlieferung.
Mayer a. a. O. 104.
V. Sind verbotene Sahlungen usw. nichtig
1. Bejahend.
Sieskind a. a. O. 12 zu §1, Hachenburg, LeipzZ. 14 1687, Mayer
a. a. O. 111, Heß a. a. O. 4 zu § 1.
2. Verneinend.
Friedländer, Baypfl Z. 15 71.
VI. Ist die Rückforderung statthaft?
1. Mayer a. a. O. 111: Die Rückforderung ist nach §S# 813 Abs. 2, 817
BGB. ausgeschlossen; ebenso Hachenburg, LeipzZB. 14 1686.
2. Heß a. a. O. 4 zu § 1: Die Rückforderung ist bei Schlechtgläubig-
keit ausgeschlossen; ebenso Friedländer, BaykRpflA. 15 71.
VII. Ausnahmen von dem Derbote.
1. § 1 Abs. 2. Sieskind a. a. O. 13 zu § 1: Der Ausdruck „Unter-
stützung“ ist etwas ungenau; er soll die Gewährung von Mitteln jeder Art an
dauernd und vorübergehend Hilfsbedürftige in sich schließen. Dabei ist der Begriff
der Hilfsbedürftigkeit nicht zu eng zu fassen. Nicht erforderlich ist ein Mangel
an Existenzmittel. Es genügt schon ein Mangel an Reisegeld für die Rückkehr in
die Heimat. Hierher gehört auch die Absendung von Barmitteln an deutsche
Kriegsgefangene, um ihnen Annehmlichkeiten in der Gefangenschaft zu ermög-
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