Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung, betr. Zahlungsverbot gegen England, vom 30. Sept. 1914. § 1. 897 
IV. Derboten ist die Sahlung und die Abführung oder Überweisung. 
1. Nicht verboten ist die Annahme. Sieskind a. a. O. 12 zu §8 1:: 
Unter das Verbot fällt nur die Leistung, nicht die Annahme. Der Empfänger 
kann sich jedoch durch die Annahme der Beihilfe schuldig machen. 
2. Die Geldausgabe. Friedländer, Baypfl 3. 15 68: Ein Abführen 
von Geld nach England liegt nicht schon dann vor, wenn jemand für sich Reise- 
geld für seinen Aufenthalt im feindlichen Auslande mitnimmt oder überhaupt 
das Geld ausgibt, anders wenn er nach England reist und deutsches Geld mit- 
nimmt, um es dort für irgendwelchen Zweck anzulegen. 
3. Bloße Sicherungen. Friedländer, Bayfpfl3. 15 69: Bloße Siche- 
rungen sind keine Zahlungen. Abtretungen und Verpfändungen können als 
mittelbare Zahlungen unter das Verbot fallen, wenn die Verwertung voraus- 
sichtlich während des Krieges möglich wird. Subjektive Erwägungen werden oft 
ausschlaggebend sein. 
4. Die Arrestpfändungen. Friedländer, Bayfpfl 3. 15 70: Verboten 
ist auch die Pfändung auf Grund von Vollstreckungstiteln, die auf Zahlung einer 
Geldsumme lauten; nur die Arrestpfändung ist zulässig. 
5. Die Anmeldung im Konkurse. Jäger, LeipzB. 15 415: Das 
Zahlungeverbot als solches hindert nicht, daß die Ansprüche von Gläubigern, 
die ihren Wohnsitz oder Sitz im Feindeslande haben, als Auslandsforderungen 
im Inlandskonkurs angemeldet und festgestellt werden, so wenig als es die sofortige 
Einklagung und urkundsmäßige Zuerkennung ausschließt. Auch auf das Be- 
streitungs-, Stimm-, Antrags= und Beschwerderecht eines Konkursgläubigers 
(3. B. nach Maßgabe der §§ 144, 182, 158, 189 KO.) hat das Verbot selbst 
keinen Einfluß. Nicht einmal die Stundungsvorschrift des § 2 VO. vom 
30. September 1914 (RGl. 425) bildet, wie der Grundsatz des §5 65 KO. 
ergibt, ein Hindernis der Konkursteilnahme. Verboten ist aber die Auszahlung 
der Konkuredividende. Das Hinterlegungsrecht des Schuldners (§ 3 VO.) übt 
der Konkursverwalter aus (§ 6, 166 KO.) 
6. Der Abschluß neuer Verträge und Erfüllung durch Warenlieferung. 
Mayer a. a. O. 104. 
V. Sind verbotene Sahlungen usw. nichtig 
1. Bejahend. 
Sieskind a. a. O. 12 zu §1, Hachenburg, LeipzZ. 14 1687, Mayer 
a. a. O. 111, Heß a. a. O. 4 zu § 1. 
2. Verneinend. 
Friedländer, Baypfl Z. 15 71. 
VI. Ist die Rückforderung statthaft? 
1. Mayer a. a. O. 111: Die Rückforderung ist nach §S# 813 Abs. 2, 817 
BGB. ausgeschlossen; ebenso Hachenburg, LeipzZB. 14 1686. 
2. Heß a. a. O. 4 zu § 1: Die Rückforderung ist bei Schlechtgläubig- 
keit ausgeschlossen; ebenso Friedländer, BaykRpflA. 15 71. 
VII. Ausnahmen von dem Derbote. 
1. § 1 Abs. 2. Sieskind a. a. O. 13 zu § 1: Der Ausdruck „Unter- 
stützung“ ist etwas ungenau; er soll die Gewährung von Mitteln jeder Art an 
dauernd und vorübergehend Hilfsbedürftige in sich schließen. Dabei ist der Begriff 
der Hilfsbedürftigkeit nicht zu eng zu fassen. Nicht erforderlich ist ein Mangel 
an Existenzmittel. Es genügt schon ein Mangel an Reisegeld für die Rückkehr in 
die Heimat. Hierher gehört auch die Absendung von Barmitteln an deutsche 
Kriegsgefangene, um ihnen Annehmlichkeiten in der Gefangenschaft zu ermög- 
KArlegsfahrbuch. 57
	        
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