898 G. Vergeltungsmaßregeln.
lichen. Ob eine (gesetzliche oder vertragliche) Pflicht zur Unterstützung bestand, ist
unerheblich. Dagegen fallen nicht unter den Begriff Unrerstützung Hilfsmittel zur
Fortführung eines Gewerbebetriebs, mag er sich auch in deutschen Händen befinden.
2. 9 7.
82
Stundung — Aufhebung der Verzugsfolgen.
Juhaltskbersicht.
. Der Aunsfpruch bleibt besteten. a)Bejahend.
II. Die Stundung. b) Verneinen0.
I. Gegenstand der Stundung. Die Stundung betrifft: 2. Derwelgerung der Fahlung an Juli#der.
a)Schen entstandene odber noch entstehende
vermögenstechtliche Ansprüche, 3. Geltendmachung in der Zwangevollltreckung.
dy dle dem deutschen Recht unterfteden. V. Wlrkung gegen Nechisnachfolger.
ce) Ohne Räcksicht auf die Regelung der I. Ist der Indossatar als Rechtenachfolger anzosehend
gerichtlichen Juständigkelt. a) Bejahend.
2. Folgen der Stundung. b) DerneinenÖ.
III. Die Aufhebung der Verzugsfolgen. 2. Mehrfache Rechtonachfolge.
I17. Geltendmachung und Ber#chschtugung der Stundung
und Verzugsbeselligung. 5. Der Erwerb eines Erstamungeaunsp##che.
1. Hat das Gericht die Stundung von Ams wegen 4. Bewelslast.
zu berücksichtigen! VI. Verhältnis des #2 zu #1.
I. Der Anspruch bleibt bestehen.
1. Sintenis a. a. O. 4 zu § 1, Sieskind a. a. O. 16 zus 1, Heymann,
Mitt DPat Anw. 15 22: Die Forderungen als solche bleiben bestehen und sind nach
Aufhebung des Verbots in der vertragsmäßig vorgesehenen oder sich aus dem
Gesetz ergebenden Weise zu erfüllen. Nur die Fälligkeit wird hinausgeschoben.
2. R., Recht 15 228 Nr. 392: Der Bestand des Anspruchs wird nicht
berührt und deshalb auch nicht die Richtigkeit der Entscheidung, die den Schadens-
ersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
II. Die Stundung.
1. Gegenstand der Stundung.
Sie betrifft a) schon entstandene oder noch enstehende vermögens-
rechtliche Ansprüche.
a. Bendix a. a. O. 127: Vermögensrechtlich ist jeder Anspruch, der auf
Geld oder Geldeswert geht oder in Geld oder Geldeswert abgeschätzt werden
kann, also auch der Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens (§ 847 BG.).
6. Sieskind a. a. O. 14, Sintenis a. a. O. 2 zu § 2, Asch, 3W. 14 910,
Mayer a. a. O. 105: Der § 2 betrifft nicht nur Geldforderungen, sondern z. B.
auch Warenforderungen.
b) die dem deutschen Rechte unterstehen.
Sintenis a. a. O. 1 zu §2: Voraussetzung ist, daß für die Rechtsver-
hältnisse das deutsche Recht maßgebend ist. Dieses wird bei Verbindlichkeiten
Deutscher im Zweifel der Fall sein. Ist vertragsmäßig englisches Recht maß-
gebend, so bleibt dem deutschen Beteiligten der Einwand, daß ihm die Er-
füllung seiner Verbindlichkeiten ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.
J) ohne Rücksicht auf die gerichtliche Zuständigkeit.
Sieskind a. a. O. 14 zu § 2: Unerheblich ist, ob die Ansprüche vor dem
ordentlichen Gericht oder vor einem Sonder= oder Schiedsgerichte geltend zu
machen sind.
2. Folgen der Stundung.
u) Sintenis a. a. O. 4 zu § 1: Infolge der Stundung gerät der Schuldner
nicht in Verzug.