Bekanntmachung, betr. Zahlungsverbot gegen England, vom 30. Sept. 1914. 82. 899
b) Hachenburg, Leipz3. 14 1681, 1687, Sintenis a. a. O. 4 zu 81,
Friedländer, BayRfl3. 15 70: Nach dem Wortlaute des § 2 Abs. 1 Satz 2
können auch vertragsmäßige Zinsen für die Dauer der Stundung nicht
gefordert werden.
Tc) Ebenso Sieskind a. a. O. 17 zu § 1: Der Schuldner bleibt somit in
irgendeiner Form im Genusse des Kapitals, ohne zur Gewährung einer Gegen-
leistung verpflichtet zu sein; darin liegt ein Vorteil, der dem einzelnen zugute
kommt, während im übrigen die Verordnung nur allgemeinstaatliche Interessen
verfolgt und vor allem nur den feindlichen Staat als solchen, nicht aber den
einzelnen Angehörigen zu schädigen sucht.
d) Sintenis a. a. O. 4 zu § 2: Bei zweiseitigen Geschäften können die Vor-
schriften des & 2 auch zum Nachteile des deutschen Beteiligten gereichen, da dieser
seinerseits nicht in der Lage ist, für seine Gegenansprüche Zinsen zu berechnen
oder die Verzugsfolgen geltend zu machen.
e) Bendix a. a. O. 128: Infolge der Stundung sind auch Vollstreckungen
ausgeschlossen.
III. Die Aufhebung der Derzugsfolgen.
1. Asch, JW. 14 910: Dadurch, daß die V. bis auf den 31. Juli 1914
mit rückwirkender Kraft ausgestellt ist, sind die bereits eingetretenen Verzugs-
folgen von Zahlungsverweigerungen auf deutscher Seite wieder beseitigt.
2. Sieskind a. a. O. 16 zu § 1: Der Verzug wird frühestens mit dem
31. Juli 1914 geheilt; insoweit er an diesem Tage eingetreten ist, bleiben die
Verzugsfolgen bestehen
3. v. Harder, JW. 14 991: Soweit der Verzug als nicht eingetreten gilt,
wird auch die Lieferungs= oder Zahlungsverpflichtung durch einen Selbsthilfe-
verkauf oder Kauf nicht berührt. Dadurch kann der deutsche Bürge
des englischen Verkäufers oder Käufers schwer betroffen werden.
4. Asch, JW. 14 910: Infolge der Rückbeziehung ist die Einrede der
Tilgung durch Aufrechnung mit einer von englischer Seite erworbenen Gegen
forderung unzulässig. A. M. Friedländer, BayRpfl 3. 15 71, weil die Be-
stimmung des § 2 nur die Rechtsfolgen betreffe, welche sich aus der Nicht-
erfüllung der Verbindlichkeit ergeben.
5. Sieskind a. a. O. 19 zu § 1: Die Beseitigung der Verzugsfolge kann zu
Härten führen, so haftet z. B. der Schuldner bei Verzug nach § 287 BG#B. auch
für Zufall. Mit der Aufhebung der Verzugsfolgen wird die Laftung für die Zu-
fallsgefahr auf die englischen Gläubiger abgewälzt.
6. Mayer a. a. O. 106: Beseitigt sind alle Verzugsfolgen, nicht nur die
„besonderen“ (Bek. vom 18. August 1914). Es kann also der Gläubiger trotz
der Nichtbezahlung nicht den Skontoabzug verlangen, er ist nicht berechtigt, von
der Vorleistung abzugehen, wegen Nichtbezahlung die Vertragserfüllung zu ver-
weigern oder vom Vertrage zurückzutreten.
IV. Geltendmachung und Berücksichtigung der Stundung und Derzugs-
beseitigung.
1. Hat das Gericht die Stundung von Amts wegen zu berück-
sichtigen?
a) Bejahend.
a. Dalberg, D33. 14 1259, Friedländer, Bayffpfl3. 15 70.
3. Mayer a. a. O. 111: Ein schwebender Prozeß ist auszusetzen, eine ver-
frühte Klage ist abzuweisen.
b) Verneinend.
Sieskind 16 a. a. O. zu § 1: § 2 hat keinen zwingenden Charakter. Berück-
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