Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

74 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
gegen die Frau ist daher ohne Eingriff in das eingebrachte Gut nicht ausführbar. 
Folglich ist Klage gegen beide Ehegatten nötig, um die Räumung zu ermöglichen. 
x. Strucksberg, KGBl. 15 31: Bei den Ausführungen Schwabes (oben!:) 
wird verkannt, daß die Frau doch auch im Verhältnisse zum Manne nicht ver- 
pflichtet ist, seiner Entscheidung Folge zu leisten, wenn diese sich als Mißbrauch 
seines Rechtes darstellt (S§ 1354 Abs. 2). Hat mithin die Frau allein gemietet 
und ist sie zur Räumung der Wohnung verurteilt, so darf ihr der Mann nicht 
im Widerspruche mit dem Richterspruche befehlen, die Wohnung weiter innezu- 
haben. Das wäre ein Mißbrauch seines ehemännlichen Rechtes und für die 
Frau unbeachtlich. Sie könnte mithin dem Kläger gegenüber hieraus keinen 
Einwand herleiten. Die Vollstreckung eines Räumungsurteils gegen eine 
Ehefrau, deren Mann sich im Felde befindet, muß für unzulässig erklärt werden, 
gleichviel ob sie allein oder in Gemeinschaft mit ihrem Manne 
den Mietvertrag abgeschlossen hat. Denn stets sind ihre durch Abschluß 
des Vertrags erworbenen Rechte eingebrachtes Gut geworden. Eine Zwangs- 
vollstreckung in eingebrachtes Gut der Ehefrau ist aber nur dann zulässig, wenn 
der Ehemann zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist. Mangels 
Titels gegen den Ehemann ist die Vollstreckung unzulässig. Der Mann kann daher 
auch Einwendung aus § 766 ZPO. erheben. Der Frau steht diese Einwendung 
nicht zu, denn sie betrifft nicht die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, 
sondern nur deren Voraussetzungen dem Manne gegenüber. 
X. Sieskind a. a. O. 24: Man will dem § 1354 BG. wegen seiner 
sozialen Tragweite ein Übergewicht über § 556 BGB. geben und den Räumungs- 
anspruch versagen, wenn der Mietvertrag nur gegenüber der Ehefrau gekündigt 
ist; ist hingegen auch dem Manne gekündigt, so laßt man wohl die Verurteilung 
der Frau zur Räumung, hingegen nicht eine Vollstreckung des Urteils zu, da die 
Näumung der Wohnung durch die Frau in allen Fällen zugleich die Räumung der 
Wohnung durch den Mann bedeuten würde und hierzu ein Räumungsurteil gegen 
den Mann erforderlich wäre. Auf die akzessorische Seite des Mietverhält- 
nisses hat bei einer Mitmiete der Frau schon Oertmann in DZ3. 05 1079 ff. 
hingewiesen; ihr Mietverhältnis ist in Entstehung und Fortbestand von dem 
Mieterhältnisse des Mannes abhängig; erst mit dem Mietrechte des Mannes 
erreicht auch ihre Miete ein Ende. Man wird also der Ehefrau so lange die 
Gebrauchsgewährung zugestehen müssen, als der Vermieter nicht in der Lage ist, 
das Gebrauchsrecht ihres Mannes in vollstreckbarer Weise zu beseitigen, also so 
lange, als das Kriegsverhältnis die Anstrengung einer Räumungsklage gegen 
ihn hindert. 
u. Wertheimer, JW. 14 948: Moöglich ist die Kündigung der Wohn- 
räume, wenn sie in ordnungsmäßiger Weise bei Ablauf des Mietvertrags oder 
bei Nichtzahlung der Miete erfolgt. Die Kündigung kann auch dem eingezogenen 
Ehemanne gegenüber mittels Einschreibebriefs vollzogen werden, denn die Kündigung 
ist eine Willenserklärung, die dem Vertragsgegner als zugegangen gilt, wenn er 
die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Erklärungen des Schriftstücks erlangt 
(RG. vom 12. Mai 1914, JW. 14 8632). Wenn die Kündigung gegenüber 
dem eingezogenen Ehemanne wirksam vollzogen ist und die Kündigungsfrist abge- 
laufen ist, dann dürfte es möglich sein, gegen die in der Wohnung zurück- 
gebliebene Ehefrau zwar nicht die Räumungsklage, jedoch aber die Klage aus 
Eigentum erheben zu können. Dieser Klage könnte die Ehefrau nur den Ein- 
wand entgegensetzen, daß sie auf Grund des Mietvertrags ihres Ehemanns, 
also berechtigt, sich in der Wohnung befinde; diesem Einwande wäre mit der 
Replik zu begegnen, der Mietvertrag des Ehemanns sei durch die rechtsgültig 
erfolgte Kündigung aufgehoben, also das Recht des Ehemanns erloschen. Auch
	        
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