902 G. Vergeltungsmaßregeln.
*5.
Ausnahmen für inländische Niederlassungen.
I. Die Ausnahme gilt für §8§ 1 bis 4, in Ansehung des §# 1 aber auch
hinfichtlich des Leistungsempfangs.
Sintenis a. a. O. 2 zu § 5: Auch die inländischen Niederlassungen dürfen die
erhaltenen Geldsendungen nicht in das von § 1 betroffene Ausland überweisen.
II. Der Anspruch muß im Betriebe der inländischen Miederlassung
entstanden sei.
1. Die Bek. vom 26. März 1915, Re#l. 185, abgedruckt im Abschnitte
Zahlungsverbot gegen Frankreich „b“, S. 906.
2. Niemeyer, Leipz#Z#. 14 1791: Bei der Prüfung der Frage, ob der Anspruch
im Betriebe der im Inland unterhaltenen gewerblichen Niederlassung entstanden ist, ist
ein strenger Maßstab anzulegen. Es muß der ganze oder wenigstens der wesentliche
Tatbestand, der die Forderung erzeugt, sich in dem Betriebe der inländischen
Niederlassung zugetragen haben. Die Fracht verdient das Schiff durch die
Frachtreise. Die Frachtforderung entsteht daher nicht in dem Betriebe der
Niederlassung, deren Aufgabe es ist, am Endpunkte der Reise die Fracht ein-
zuziehen. Das gilt auch für den Anspruch gegen den Konossementsinhaber auf
Zahlung der kreditierten Fracht. Anders ist zu entscheiden, wenn die inländische
Niederlassung Güter für ausgehende Dampfer annimmt und die Fracht kreditiert
mit der Vereinbarung, daß sie auch bei Verlust des Schiffes oder Nichtvollendung
der Frachtreise zu zahlen ist.
3. Korr AltKaufm Berl. 14 267; Sieskind a. a. O. 29 zu §5: Es kommt nicht
darauf an, wo die Fabrikation stattfindet, sondern nur darauf, ob vom Inland
aus selbständig Geschäfte abgeschlossen werden.
4. Sieskind a. a. O. 27 zu § 5; Sintenis a. a. O. 3 zu § 5: An inlän-
dische Agenten englischer Firmen, die im Auslandsbetrieb entstandene Forderungen
einzuziehen versuchen, darf keine Zahlung geleistet werden (s. hierzu § 113bt#.).
5. DR23. 15 8 (LG. Chemnitz): Durch die Bekanntmachung werden Zahlungen
an Zweigniederlassungen englischer Firmen in Deutschland, die unter Uberwachung
stehen, nicht gehindert.
6. Sieskind a. a. O. 28 zu § 5: Ob im Inland auch rechtlich der Er-
füllungsort liegt (s§ 269, 270 BEG#.), darauf kommt es nicht an.
III. Satz 2 (Stundung der Wechsel-Rückgriffsansprüche).
1. Die Erläuterungen in der Nordd Allg Btg. s. oben S. 890.
2. Bendix a. a. O. 128: § 5 Satz 2 kann zu Unbilligkeiten führen, wenn
der im Auslande zahlbare Wechsel nur eine Zahlstelle im Ausland angegeben
hat, während in Wirklichkeit der im Inlande wohnende Akzeptant der eigentlich
Verpflichtete ist. 86
Strafbestimmungen.
1. Bendix a. a. O. 124: Die Strafbestimmung gilt nicht für die von dem
Deutschen Reiche besetzten und in Verwaltung genommenen Gebiete in Belgien,
Frankreich und Rußland, ebensowenig in den Schutzgebieten (§ 3 StG.).
2. Genügt dolus eventunlis?
a) Bejahend. Köhler, Bayfpfl 3. 15 30.
b) Verneinend. Sieskind a. a. O. 33 zu § 6.
3. Köhler, BayRpfl 3. 15 32: Sinngemäß trifft die Verpflichtung, gegen
deren Verletzung sich Ziff. 1 richtet, nur diejenigen Inländer, welche im Inlande