Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek, des Reichskanzlers betr. Zahlungsverbot gegen Rußland vom 19. November 1914. 907 
aussetzungen bei vermieteten oder verpachteten Grundstücken zutreffen, die im 
Eigentume von im feindlichen Kusland ansässigen Personen stehen, ist Tatfrage 
und wird je nach der Krt der Benutzung oder Bewirtschaftung des Grundstücks 
verschieden zu beurteilen sein. Die sich bei der Rechtsanwendung hieraus er- 
gebenden -Jweifel werden auch durch die Einsetzung einer staatlichen zwang- 
weisen Derwaltung gemäß der Bekanntmachung vom 26. Uovember und vom 
22 Dezember 1914 und 4. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. 1914, ö. 487, 556; 1915, 
S. 133) nicht behoben. Kuch dem staatlichen Derwalter gegenüber könnte sonach 
der Stundungseinwand in vielen Sällen Erfolg haben. hierdurch würde die Durch- 
führung dieser Dergeltungsmaßnahmen erschwert und in Srage gestellt werden 
können. Es war daher geboten, ausdrücklich zu bestimmen, daß die unter zwangs- 
weise Derwaltung gestellten Grundstücke hinsichtlich der Erfüllung von Kn- 
sprüchen, insbesondere von Miet= und Pachtzinsforderungen, einerlei, wann sie 
entstanden sind, in jedem Jalle als eine im Inland unterhaltene Niederlassung 
(65 der Bekanntmachung vom 30. September 1914) anzusehen sind. Dies ist 
durch die auf Grund des § 3 des sogenannten Ermächtigungsgesetzes erlassene 
Bekanntmachung vom 26. März 1915 geschehen. hiermit wird die Geltend- 
machung des Stundungseinwandes dem Derwalter gegenüber ausgeschlossen. 
Dafür, daß gegen die deutschen Mieter oder Hächter solcher Grundstücke von den 
eingesetzten staatlichen Derwaltern nicht mit unangebrachter Strenge rücksichtslos 
vorgegangen wird, wird seitens der Landeszentralbehörde, die dem Derwalter 
die erforderlichen Qnweisungen erteilt, Sorge zu tragen sein. Anderseits lag kein 
Grund dafür vor, die Bestimmung auch auf nicht unter Swangsverwaltung 
gestellte Grundstücke von Personen des feindlichen Kuslandes auszudehnen, 
da nicht im Interesse der im feindlichen Kusland ansässigen Eigentümer, sondern 
nur zur besseren Durchführung der zwangsweisen Derwaltung selbst, die Ein- 
ziehung von Miet= und Pachtzinsen sichergestellt werden soll. ür die in der 
Bekanntmachung vom 26. März 1915 nicht genannten SLälle bleibt es daher bei 
der allgemeinen Regelung der Bekanntmachung vom 30. September 1914, 
wonach es von den jeweiligen Umständen abhängt, ob das Grundstück als eine 
inländische Niederlassung anzusehen ist oder nicht. 
5. Sahlungsverbot gegen Rußland. 
a) Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Zahlungsverbot 
gegen Rußland. Vom 19. November 1914. 
(Rol. 470.) 
Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungs- 
verbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 421) wird folgendes bestimmt: 
Artikel 1. 
Die Vorschriften der Verordnung vom 30. September 1914 werden 
im Wege der Vergeltung auch auf Rußland und Finnland für anwend- 
bar erklärt. 
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen: 
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder 
nicht (§ 2 Abs. 2 der Verordnung), kommt es ohne Rücksicht auf 
den Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.