908 G. Vergeltungsmaßregeln.
werb nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung oder vorher
stattgefunden hat.
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung an die Stelle.
Artikel 2.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, ihn-
sichtlich der Strafbestimmungen des § 6 der Verordnung vom 30. Sep-
tember 1914 jedoch erst mit dem 25. November 1914 in Kraft.
gegen Rußland. Vom 4. Februar 1915.
(RGBl. 69.)
Auf Grund des §7 Abs. 1 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot
gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) und
der Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen Rußland, vom
19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 479) wird folgendes bestimmt:
Das Verbot, Zahlungen nach Rußland zu leisten und Geld oder
Wertpapiere dorthin abzuführen oder zu überweisen (§ 1 Abs. 1 der
Verordnung vom 30. September 1914 in Verbindung mit Artikel 1
der Bekann-machung vom 19. November 1914), findet gegenüber den
unter deutscher Zivilverwaltung stehenden Gebieten Rußlands keine
Anwendung.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
4. Einschränkung der SZahlungsverbote.
a)Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Zahlungs-
verbote gegen England, Frankreich und Nußland.
Vom 20. Dezember 1914.
(RGBI. 550.)
Auf Grund des 87 Abs. 1 der Verordnung, betreffend Zahlungs-
verbot gegen England, vom 30. September 1914 und des Artikel 1
der Bekanntmachungen, betreffend Zahlungsverbot gegen Frankreich
und gegen Rußland, vom 20. Oktober und vom 19. November 1914
wird folgendes bestimmt:
Die gegen England, Frankreich und Rußland erlassenen Zahlungs-
verbote (§ 1 der Verordnung vom 30. September 1914, Reichs-Gesetzbl.
S. 421; Artikel 1 der Bekanntmachungen vom 20. Oktober und vom
19. November 1914, Reichs-Gesetzbl. S. 443 und 479, in Verbindung
mit §1 der genannten Verordnung) gelten nicht für Zahlungen aus
einem Schuldverhältnisse gegenüber einem im feindlichen Ausland an-
sässigen Unternehmen, sofern die Zahlung an einen Deutschen erfolgt,
der Inhaber oder Teilhaber des Unternehmens ist und anläßlich des
Krieges das feindliche Ausland verlassen hat.