Stellungnahme zu den englischen Versicherungsgesellschaften. 909
d) Bekanntmachung, betreffend die für eine auswärtige Bank im
Betrieb einer inländischen Niederlassung entstandenen Ansprüche.
Vom 22. Dezember 1914.
(&0Sl. 542.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) in Ergänzung des § 5 der Ver-
ordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1.
Für die Frage der Anwendbarkeit der §§ 2 bis 4 der Verordnung
vom 30. September 1914 gelten Ansprüche einer Bank auf Annahme
oder Zahlung von Wechseln, die im Ausland ausgestellt sind, oder auf
Deckung von Wechselzahlungen, die im Ausland bewirkt oder zu be-
wirken sind, nicht schon deshalb als im Betrieb einer inländischen Nieder-
lassung der Bank entstanden, weil die Niederlassung den Kredit, der den
Ansprüchen zugrunde liegt, gewährt oder vermittelt hat, oder weil die
auf dem Wechsel befindliche Order auf die inländische Niederlassung der
Bank lautet, oder weil die Niederlassung den Wechsel — wenn auch
unter Aushändigung der Verschiffungsdokumente über die den Gegen-
wert bildenden Waren — zur Annahme vorgelegt hat.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 oder in den
die Anwendung auf Frankreich und Rußland betreffenden Bekannt-
machungen vom 20. Oktober und 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 443, 479) auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verwiesen ist, tritt
bei Anwendung der Vorschriften des Artikel 1 der Zeitpunkt des In-
krafttretens der gegenwärtigen Verordnung an die Stelle.
IV. Stellungnahme zu den englischen Versicherungsgesellschaften.
D. N. 11 83: Die Verhandlungen über den Vorschlag, daß durch Bundes-
ratsverordnung den Versicherten der englischen, im Inlande zugelassenen
Feuer= und sonstigen Sachversicherungsunternehmungen die Befugnis
zur fristlosen Kündigung ihrer Versicherungen eingeräumt werden möge, haben zu
einer verneinenden Entschließung geführt, obwohl er dem begreiflichen Verlangen
weiter Volkskreise nach möglichst baldiger Lösung aller Beziehungen zu den
englischen Unternehmungen entsprang und auch unter dem Gesichtspunkte der
Vergeltung gegenüber englischen Maßnahmen als gerechtfertigt erscheinen konnte.
Der Grund dafür lag zum Teil in rechtlichen, hauptsächlich aber in ernsten
technischen Bedenken. Entzog man den Gesellschaften den Anspruch auf die
weiterhin zahlbaren Prämien, so mußte man damit rechnen, daß die bisher von
ihren Vertretern betätigte Bereitwilligkeit zur vertragsgemäßen Erfüllung sich in
das Gegenteil verkehrte, daß eine sehr große Zahl von Streitigkeiten über