Bekanntmachung, betr. die Behandlung feindlicher Zollgüter vom 15. Oktober 1914. 915
organisation, insbesondere durch die gerade für die Beleihung solcher Forderungen
in erster Linie mit bestimmten Kriegskreditbanken. Verschiedene Kriegskredit-
banken haben sich dieser wichtigen Aufgabe, der Beleihung der Auslandsguthaben,
auch der im feindlichen Ausland liegenden, in dankenswerter Weise unterzogen.
Im ganzen aber wird von der Einrichtung der Kriegskreditbanken vielfach noch
zu wenig Gebrauch gemacht. Es darf erwartet werden, daß die Kriegskredit-
banken allen an sie herantretenden billigen Ansprüchen der deutschen Auslands-
gläubiger mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln nachdrückliche Hilfe gewähren.
VI. Behandlung feindlicher Zollgüter.
1. Bekanntmachung, betreffend die Behandlung feindlicher goll-
güter. Vom 15. Oktober 1914.
(REl. 438.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) zum Zwecke der Vergeltung
folgende Verordnung erlassen: 81
Waren, die sich am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
innerhalb der Reichsgrenze für Rechnung einer natürlichen oder juristi-
schen Person befinden, die in Belgien, Frankreich, Großbritannien oder
Rußland oder in den Kolonien und auswärtigen Besitzungen eines
dieser Länder ihren Wohnsitz oder Sitz hat, sind, solange sie noch nicht
in den freien Verkehr getreten sind, durch die Zollbehörde vorläufig
festzuhalten.
Als noch nicht in den freien Verkehr getreten gelten im Sinne
dieser Vorschrift auch Waren, die mit der Aussicht auf Zollbefreiung
für den Fall ihres Wiederausganges abgefertigt sind.
§ 2.
Über Waren, die noch nicht in den freien Verkehr getreten sind, hat
auf Verlangen der Zollbehörde jeder Auskunft zu erteilen, der mit
ihrer Beförderung oder Aufbewahrung oder ihrem Absatz befaßt ist;
er hat insbesondere seine Geschäftsbücher vorzulegen und die Besichti-
gung der Waren zu gestatten. Zur Erfüllung dieser Pflichten kann er
durch Geldstrafen angehalten werden, deren Gesamtbetrag 3000 M.
nicht übersteigen darf. 83
Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung anordnen, daß die
festgehaltenen Waren zu Gunsten des Reichs eingezogen werden.
84.
Die Einziehung erfolgt durch einen Beschluß des Hauptamts. Vor
dem Beschluß ist der zu Anträgen über die Zollbehandlung Berechtigte
zu hören. Der Einziehungsbeschluß ist dem Berechtigten zuzustellen.
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