Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

916 6. Vergeltungsmaßregeln. 
Gegen den Beschluß ist nur die Beschwerde an die Direktivbehörde 
innerhalb eines Monats zulässig. 
§ 5. 
Aus der eingezogenen Ware sind vorweg die Ansprüche im Inland 
wohnhafter Personen wegen Aufwendungen auf die Ware zu be- 
friedigen. 86 
Für die Zollausschüsse (Freihäfen) werden die zuständigen Ver- 
waltungsbehörden durch die Landeszentralbehörde bestimmt. 
§ 7. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler kann die Verordnung auf andere als die im § 1 
bezeichneten feindlichen Gebiete ausdehnen; er kann die nach §& 3 er- 
lassenen Anordnungen aufheben oder beschränken. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von der vorläufigen Fest- 
haltung (8§ 1) zulassen. 
Der Reichskanzler bestimmt, wann und inwieweit die Verordnung 
außer Kraft tritt. 
Begräündung. 
(D. 88.) 
Unter dem 15. Kugust 1914 hat das Iranzösische Sinanzministerium angeord- 
net, daß deutsche und österreichische Sollgüter vorläufig festgehalten werden 
sollen, um eingezogen und zugunsten des Fiskus verkauft zu werden. 
Gegenüber diesem Dorgehen Srankreichs und dem ähnlichen Dorgehen des 
übrigen feindlichen Kuslands gegen deutsches PDrivateigentum wurde durch die 
Bekanntmachung vom 15. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458) angeordnet, 
daß Waren, die sich innerhalb der Reichsgrenze für Rechnung einer natürlichen 
oder juristischen Derson befinden, welche in Belgien, Irankreich, England oder 
Rußland oder in deren Nolonien ihren Wohnsitz oder bitz hat, durch die Joll- 
behörde vorläufig festzuhalten sind. Der Reichskanzler kann im Wege der Der- 
geltung anordnen, daß die festgehaltenen Waren zu Gunsten des Reichs einge- 
zogen werden. Zus der eingezogenen Ware werden die Knsprüche im Inland 
wohnhafter Dersonen wegen Kufwendungen auf die Ware vorweg befriedigt. 
Bisher ist die Einziehung der vorläufig festgehaltenen Waren noch nicht ange- 
ordnet worden, weil noch nicht mit voller Sicherheit feststeht, ob und in welchem 
Umfang die feindlichen Mächte zur Einziehung und Deräußerung der festge- 
haltenen Waren geschritten sind. 
(D. N. II 89.) 
UNachdem der größte Aeil Belgiens in deutsche Derwaltung genommen war, 
konnte die gegen Belgien hinsichtlich der Jollgüter getroffene Dergeltungs- 
maßregel (zu vergl. S. 88 der Denkschrift) außer Kraft gesetzt werden. Das ist 
geschehen durch die Bekanntmachung über die Kußerkraftsetzung der Bekannt-- 
machung, betreffend die Behandlung feindlicher Jollgüter, vom 
15. Oftober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458), hinsichtlich Belgien vom 
4. Januar 1915 (Reichs-GEesetzbl. S. 2).
	        
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