Bek. d. Reichskanzlers btr. Ein= u. Durchfuhr v. Erzeugn. feindl. Länder v. 12. Feb. 1915. 917
VII. Ein- und Durchfuhrverbote für Erzeugnisse seindlicher Länder.
1. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Ein= und Durch-
fuhr von Erzengnissen feindlicher Länder. BVom 11. Februar 1915.
(RGBl. 93.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen:
Der Reichskanzler wird ermächtigt, im Wege der Vergeltung die
Ein= und Durchfuhr von Boden- und Gewerbserzeugnissen feindlicher
Länder über die Grenzen des Deutschen Reichs zu verbieten und die
zur Durchführung des Verbots erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
2. Bekanntmachung, betreffend Ein= und Durchfuhr von Erzeug-
nissen feindlicher Länder. Vom 12. Februar 1915.
(&Gl. 93.)
Auf Grund der Verordnung, betreffend Ein= und Durchfuhr von
Erzeugnissen feindlicher Länder vom 11. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 93) bestimme ich:
Die Ein= und Durchfuhr der nachstehend aufgeführten Boden= und
Gewerbserzeugnisse von Frankreich und Großbritannien sowie von den
Kolonien und Schutzgebieten dieser Länder über die Grenzen des
Deutschen Reichs ist verboten.
Tarifnummer
Champignons, getrocknet, gedarrt, gebacken, in Salz-
lake eingelegt oder sonst einfach zubereittt 35,
Blumen, Blüten, Blütenblätter und Knospen zu Binde-
oder Zierzwecken, frisch (Schnittblumenn 41,
Hummer in luftdicht verschlossenen Behältnissen . 123 und 219,
Wein von Trauben in Fässern oder Kesselwagen 180,
Schaummen 181,
Riech-- und Schönheitsmittel (Parfümerien und kos-
metische Mittelll 355 bis 358,
Waren, ganz oder teilweise aus Seide (Rohseide, künst-
licher Seide, Florettseden 402 bis 412,
Spitzenstoffe und Spitzen aller Art aus Baumwollen-
gespinten 44,
Spitzenstoffe und Spitzen aller Art aus Gespinsten von
anderen pflanzlichen Spinnstoffen als Baumwolle 50 1,
Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände
aus Seide (Rohseide, künstlicher Seide, Florettseide) 517,
Frauenhüüüütete 534, 535, 536,
539, 541 und
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