Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

918 G. Vergeltungsmaßregeln. 
Tarif nummer 
Zigarettenpapier und Zigarettenblättchen 220, 655 bis 
657, 664 und 
670, 
Zigarettenhülsen aus Papier oder Papde 220, 670 und 
672, 
Films, unbelichtet oder belichtet, aus Zellhorn oder 
ähnlichen Stoosens: 640, 
Schreibfedern aus Shllelll 840, 
Tressenwaren: 
aus unechtem Gold= oder unechtem Silbergespinst 883, 
aus anderem Metallgesprinit ... 888. 
Trockenplatten für photographische Zwecke aus Glas 749. 
Die angeführten Tarifnummern sind die des Zolltarifs vom 25. De- 
zember 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 303). 
Begründung. 
(D. N. II 89.) 
Die Einfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder war bisher nur dann er- 
schwert, wenn die Einfuhr für Rechnung einer im feindlichen Kusland ansässigen 
Person usw. erfolgte (§ 1 der Bekanntmachung, betreffend die Behandlung feind- 
licher Jollgüter, vom 15. Oftober 1914 Reichs-Gesetzbl. S. 458). In diesem 
Salle wurde die eingeführte Ware festgehalten. Ungehindert war dagegen 
die Einfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder für Rechnung einer im neutralen 
Kusland oder in Deutschland ansässigen PDerson; die zahlungsverbote (Reichs- 
Gesetzbl. 1914 S. 421 und 445) konnten dadurch umgangen werden, daß die 
Waren auf Kredit eingeführt wurden. 
Infolgedessen sind die beteiligten Gewerbekreise in lebhaftester Weise für den 
Erlaß von Einfuhrverboten eingetreten. Insbesondere klagten die Seidenweber 
und der Seidenhandel über die Ein= und Durchfuhr von französischen Seiden- 
geweben und die Gärtner über die Einfuhr französischer Schnittblumen. 
Kngesichts der Aatsache, daß Srankreich und Großbritannien die Ein= und 
Durchfuhr von deutschen Erzeugnissen durch Handelsverbote und durch das Der- 
langen von Ursprungserzeugnissen sowie durch Vorschriften über die Festhaltung 
von Jollgütern deutschen Ursprungs gänzlich verhindert, erschien es angezeigt, 
den Wünschen der deutschen Gewerbetreibenden stattzugeben und die Möglichkeit 
zu wirksameren Gegenmaßregeln zu schaffen. 
Der Bundesrat hat daher auf Grund des § 3 des sogenannten Ermächtigungs- 
gesetzes den Reichskanzler ermächtigt, im Wege der Dergeltung die Ein= und 
Durchfuhr von Boden= und Gewerbserzeugnissen feindlicher Länder über die 
Erenzen des Deutschen Reichs zu verbieten. 
Don der Ermächtigung ist alsbald für einen beschränkten Kreis von entbehrlichen 
und unserem einheimischen Erwerbsleben schädlichen Waren aus Srankreich 
und Großbritannien sowie aus den Nolonien und Schutzgebieten dieser Länder 
Gebrauch gemacht worden. 
Zur Durchführung der Derbote wird Erklärung und Uachweis des herstellungs- 
oder Erzeugungslandes gefordert. (Kusführungsbestimmungen vom 12. SLe- 
bruar 1915 — zentralbl. für das Deutsche Reich S. 41.)
	        
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