924 t. Heeresversorgung.
teilung an denjenigen, der die Gegenstände im Besitze hat, sie herstellt
oder bei dem sie sich unter Zollaufsicht befinden. Sie tritt mit der öffent-
lichen Bekanntmachung oder mit dem Zugehen der Mitteilung oder,
soweit sie noch nicht vorhandene Gegenstände betrifft, mit deren Ent-
stehung in Kraft. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor-
nahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen
verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind.
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die
im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz
der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig,
die mit Zustimmung der beschlagnahmenden Stelle erfolgen.
Der von der Beschlagnahme Betroffene ist verpflichtet, die Gegen-
stände bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Frist oder bis zu einer
ihm gestatteten Verarbeitung oder Verfügung zu verwahren und pfleg-
lich zu behandeln.
Für die Verwahrung und pflegliche Behandlung der von der Be-
schlagnahme betroffenen Gegenstände und für die durch die Beschlag-
nahme bewirkte Verfügungsbeschränkung kann eine angemessene Ent-
schädigung gewährt werden, soweit dies aus besonderen Gründen,
namentlich mit Rücksicht auf die Dauer der Verwahrung oder der Ver-
fügungsbeschränkung, der Billigkeit entspricht. Die Entschädigung ist
ausgeschlossen, insoweit während der Dauer der Beschlagnahme die
Gegenstände übernommen oder anderweit verwertet werden. Die Ent-
scheidung erfolgt endgültig durch die höhere Verwaltungsbehörde.
8 5.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be-
hörden erlassen die Ausführungsbestimmungen.
86.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft,
beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein
anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
2. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu ver-
wahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
3. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider-
handelt.
§ 7.
Die §§ 2 und 3 finden keine Anwendung auf Gegenstände, für die
Höchstpreise festgesetzt sind oder festgesetzt werden.