Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

928 H. Heeresversorgung. 
3zögerung des Zusdruschs, teils aber auch an einer immer zunehmenden Inan- 
spruchnahme der hafervorräte zur Diehfütterung, die durch den Mangel an 
eingeführten Juttermitteln, insbesondere russischer Gerste, in Derbindung mit dem 
Roggenverfütterungsverbote veranlaßt wurde. Kls sich mehrfache energische 
K#ppelle an die Landwirtschaftskammern und tunlichst entgegenkommende 
Kuslegung und handhabung der höchstpreisbestimmungen unzureichend er- 
wiesen, um freihändig genügende Dorräte zu beschaffen, wurde durch die 
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914, (Reichs-Gesetzbl. S. 513), eine 
kinderung des höchstpreisgesetzes herbeigeführt, die auch der entralstelle eine 
zwangsweise Beschlagnahme in abgekürztem Derfahren ermöglichte. Daraufhin 
wurde eine Reihe von zwangsweisen Übertragungen ermittelter Bestände 
herbeigeführt, in vielen Jällen wurden auch die angeforderten Dorräte von 
den Besitzern freiwillig abgetreten. Im ganzen gelang es jedoch nur 425 t 
Deizen, 2950 t Roggen und 2735 t hafer auf diesem Wege zu decken, weil für ein 
wirklich umfassendes Dorgehen die Nenntnis der greifbaren Bestände nicht aus- 
reichte. Namentlich beim hafer konnte den steigenden Knsprüchen der Militär= 
verwaltung nicht genügt werden. Zuch eine Erweiterung der Ermächtigung der 
Droviantämter zu eigenen Knkäufen und die Knordnung militärischer Requi- 
sitionen in erheblichem Umfange erwiesen sich als unzureichend, um die Deckung 
des durch den vom November übernommenen Sehlbetrag erhöhten Dezember= 
bedarfs zu erreichen. 
Rachdem inzwischen die Ergebnisse der Dorratserhebung vom 1. Dezember 1914 
teilweise bekannt geworden und von allen Seiten Nachrichten über zunehmende 
Derfütterung der hafervorräte eingegangen waren, entschloß man sich Ende 
Dezember zur Beschaffung von vorläufig 200 000 t hafer durch die preußi- 
schen Derwaltungsbehörden, nötigenfalls unter Anwendung der Swangsmittel 
des höchstpreisgesetzes. Damit konnte der für Januar angemeldete Bedarf der 
heeresverwaltung einschließlich des aus dem Dezember verbliebenen Sehlbetrags 
gedeckt werden. Die Beschaffung wurde auch trotz mancher Schwierigkeiten 
mit gutem Erfolge annähernd vollständig durchgeführt. 
Das gleiche Derfahren wurde alsdann unter dem Eindruck des endgültigen 
Ergebnisses der Dorratserhebung vom 1. Dezember 1914 durch den Beschluß des 
Bundesrats über die sSicherstellung des haferbedarfs der heeresverwaltung 
vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 29) für das ganze Reich angeordnet, 
und zwar zur Sicherstellung des gesamten von der heeresverwaltung bis zur näch- 
sten Ernte als nötig bezeichneten Krmeebedarfs von 1,5 Millionen Nonnen. 
— Es wird über die Anforderung und Eindeckung berichtet, desgl. über die 
Ersparnis von hafer und Brot und über den Knkauf von Rauhfutter durch 
die Droviantämter. 
V. Bekanntmachung, betreffend die Vergütung für Furage und 
Landlieferungen. Vom 24. Mai 1915. 
(RGBl. 301.) 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes- 
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) hat der Bundesrat beschlossen:
	        
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