928 H. Heeresversorgung.
3zögerung des Zusdruschs, teils aber auch an einer immer zunehmenden Inan-
spruchnahme der hafervorräte zur Diehfütterung, die durch den Mangel an
eingeführten Juttermitteln, insbesondere russischer Gerste, in Derbindung mit dem
Roggenverfütterungsverbote veranlaßt wurde. Kls sich mehrfache energische
K#ppelle an die Landwirtschaftskammern und tunlichst entgegenkommende
Kuslegung und handhabung der höchstpreisbestimmungen unzureichend er-
wiesen, um freihändig genügende Dorräte zu beschaffen, wurde durch die
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914, (Reichs-Gesetzbl. S. 513), eine
kinderung des höchstpreisgesetzes herbeigeführt, die auch der entralstelle eine
zwangsweise Beschlagnahme in abgekürztem Derfahren ermöglichte. Daraufhin
wurde eine Reihe von zwangsweisen Übertragungen ermittelter Bestände
herbeigeführt, in vielen Jällen wurden auch die angeforderten Dorräte von
den Besitzern freiwillig abgetreten. Im ganzen gelang es jedoch nur 425 t
Deizen, 2950 t Roggen und 2735 t hafer auf diesem Wege zu decken, weil für ein
wirklich umfassendes Dorgehen die Nenntnis der greifbaren Bestände nicht aus-
reichte. Namentlich beim hafer konnte den steigenden Knsprüchen der Militär=
verwaltung nicht genügt werden. Zuch eine Erweiterung der Ermächtigung der
Droviantämter zu eigenen Knkäufen und die Knordnung militärischer Requi-
sitionen in erheblichem Umfange erwiesen sich als unzureichend, um die Deckung
des durch den vom November übernommenen Sehlbetrag erhöhten Dezember=
bedarfs zu erreichen.
Rachdem inzwischen die Ergebnisse der Dorratserhebung vom 1. Dezember 1914
teilweise bekannt geworden und von allen Seiten Nachrichten über zunehmende
Derfütterung der hafervorräte eingegangen waren, entschloß man sich Ende
Dezember zur Beschaffung von vorläufig 200 000 t hafer durch die preußi-
schen Derwaltungsbehörden, nötigenfalls unter Anwendung der Swangsmittel
des höchstpreisgesetzes. Damit konnte der für Januar angemeldete Bedarf der
heeresverwaltung einschließlich des aus dem Dezember verbliebenen Sehlbetrags
gedeckt werden. Die Beschaffung wurde auch trotz mancher Schwierigkeiten
mit gutem Erfolge annähernd vollständig durchgeführt.
Das gleiche Derfahren wurde alsdann unter dem Eindruck des endgültigen
Ergebnisses der Dorratserhebung vom 1. Dezember 1914 durch den Beschluß des
Bundesrats über die sSicherstellung des haferbedarfs der heeresverwaltung
vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 29) für das ganze Reich angeordnet,
und zwar zur Sicherstellung des gesamten von der heeresverwaltung bis zur näch-
sten Ernte als nötig bezeichneten Krmeebedarfs von 1,5 Millionen Nonnen.
— Es wird über die Anforderung und Eindeckung berichtet, desgl. über die
Ersparnis von hafer und Brot und über den Knkauf von Rauhfutter durch
die Droviantämter.
V. Bekanntmachung, betreffend die Vergütung für Furage und
Landlieferungen. Vom 24. Mai 1915.
(RGBl. 301.)
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes-
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) hat der Bundesrat beschlossen: