Bek., btr. vorüberg. Abänd. d. Ausf. Vorschr. d. Bundesr. z. Biehseuchenges. v. 4. Feb. 15. 929
81.
Soweit während des gegenwärtigen Krieges Furage auf Grund des
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 129) gewährt wird, erfolgt die Vergütung nach den Durchschnitts-
preisen, welche zur Zeit der Lieferung in dem Hauptmarktorte des
Lieferungsverbandes (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Kriegsleistungen)
bestanden, zu dessen Bezirke die Gemeinde gehört. Sind für einzelne
Furagegegenstände Höchstpreise vom Bundesrate festgesetzt, so sind diese
maßgebend. ·
Das gleiche gilt für die im § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Kriegs-
leistungen genannten Landlieferungen. Für die im § 19 Abs. 1 dieses
Gesetzes aufgeführten Landlieferungen erfolgt die Feststellung der Vergütung
durch sachverständige Schätzung gemäß § 33 unter Zugrundelegung der
zur Zeit der Lieferung bestehenden Marktpreise.
8 2.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 1914 in Kraft.
VI. 1. Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Abänderung
der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Biehseuchengesetz.
Vom 4. Februar 1915.
(RGBl. 62.)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 4. Februar 1915 auf
Grund des § 79 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs-
Gesetzbl. S. 519) beschlossen:
Die §8§ 172, 173 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum
Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. 1912 S. 3)
werden auf die Dauer des gegenwärtigen Krieges für ansteckungs-
verdächtige Tiere, die mittels Militärtransports unmittelbar in ein
militärisches Depot oder zur Truppe überführt werden sollen, unter
nachstehenden Bedingungen außer Kraft gesetzt:
1. Die Tiere sind von Viehbeständen, die nicht zur Verpflegung des
Heeres und der Marine bestimmt sind, abgesondert zu halten und
nach Möglichkeit alsbald abzuschlachten;
2. eine längere Aufstallung der Tiere ist nur zulässig bei dauernder
tierärztlicher Beaufsichtigung und an Orten, an denen eine Be-
rührung des Viehes mit Viehbeständen, die nicht zur Verpflegung
des Heeres und der Marine bestimmt sind, ausgeschlossen ist.
2. Wiederbelebung der Remontezucht.
D. 79 Nr. 79: Die infolge der Kriegsaushebungen von Pferden und des
Rufseneinfalls schwer geschädigte Remontezucht bedarf dringend der Wieder-
belebung, wenn sie nicht zugunsten der leicht einzuführenden und einträglicheren
Kaltblut= oder weniger edlen Pferdezucht benachteiligt werden soll. Vom mili-
tärischen Standpunkt aus besteht an der Erhaltung der edlen Pferdezucht ein so
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