NAachtrag I.
Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von
Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben.
VBom 25. Juni 1915.
(RGBI. 361.)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Bekanntmachung über die
Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren
Wohnsitz haben, vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 360), wird
zugunsten der Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben,
sowie der juristischen Personen, die dort ihren Sitz haben, eine Aus-
nahme von den Vorschriften im § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung zu-
gelassen. Die Ausnahme gilt nicht für Angehörige Großbritanniens
und Irlands, Frankreichs, Rußlands und Finnlands sowie der Kolonien
oder auswärtigen Besitzungen dieser Staaten.
Abtl. C.
Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen
in Frankreich. Vom 28. Juni 1915.
(RGBl. 411.)
Auf Grund des 81 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, be-
treffend die Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser
Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni
1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 272) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in Frankreich die bezeich-
neten Fristen, soweit sie nicht vor dem 1. August 1914 abgelaufen sind,
für die Dauer der Feindseligkeiten und darüber hinaus bis zu be-
stimmten, demnächst festzusetzenden Tagen zugunsten der Angehörigen
derjenigen Verbandsländer, die den französischen Staatsangehörigen
denselben Vorteil gewähren, mithin bis auf weiteres auch zugunsten
der deutschen Reichsangehörigen verlängert sind.
Abtl. E.
1. Bekanntmachung über eine Ernteflächenerhebung.
Vom 10. Juni 1915.
(Nl. 331.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: