Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek., betr. Zollfreiheit für Halbzeug der Tarifnummer 650, v. 8. Juli 1915. 939 
§ 9#. 
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vor- 
sätzlich die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der 
Ausführungsbestimmungen der Landeszentralbehörden verpflichtet sind, 
nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, werden mit 
Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark bestraft. 
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahr- 
lässig die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der 
Ausführungsbestimmungen der Landeszentralbehörden verpflichtet sind, 
nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark bestraft. 
§ 10. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
  
2. Bekanntmachung, betreffend Zollfreiheit für Halbzeug der Tarif- 
nummer 650. Vom 8. Juli 1915. 
(RGBl. 423.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er- 
lassen: 1 
Halbzeug (Halbstoff zur Papier= und Pappenbereitung), breiartig 
oder in fester Form, auch gebleicht oder mit mineralischen Stoffen, 
Leim usw. versetzt, aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen 
Pflanzenfasern: 
Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holzschliff); 
chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Zellulose); 
Stroh-, Esparto= und anderer Faserstoff 
— Tarifnummer 650 — bleibt bis auf weiteres bei der Einfuhr 
zollfrei. 
II. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
  
3. Bekanntmachung des Reichskanzlers, über Ausnahme von dem 
Berbote des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1915 und des 
Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 341) 
vom 10. Juli 1915. 
(Ro#l. 426.) 
Auf Grund des § 3 der Verordnung über das Verbot des Vor- 
verkaufs der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker 
vom 17. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 341) bestimme ich:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.