Bek., betr. Zollfreiheit für Halbzeug der Tarifnummer 650, v. 8. Juli 1915. 939
§ 9#.
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vor-
sätzlich die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der
Ausführungsbestimmungen der Landeszentralbehörden verpflichtet sind,
nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, werden mit
Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark bestraft.
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahr-
lässig die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der
Ausführungsbestimmungen der Landeszentralbehörden verpflichtet sind,
nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe
bis zu dreitausend Mark bestraft.
§ 10.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
2. Bekanntmachung, betreffend Zollfreiheit für Halbzeug der Tarif-
nummer 650. Vom 8. Juli 1915.
(RGBl. 423.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er-
lassen: 1
Halbzeug (Halbstoff zur Papier= und Pappenbereitung), breiartig
oder in fester Form, auch gebleicht oder mit mineralischen Stoffen,
Leim usw. versetzt, aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen
Pflanzenfasern:
Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holzschliff);
chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Zellulose);
Stroh-, Esparto= und anderer Faserstoff
— Tarifnummer 650 — bleibt bis auf weiteres bei der Einfuhr
zollfrei.
II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
3. Bekanntmachung des Reichskanzlers, über Ausnahme von dem
Berbote des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1915 und des
Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 341)
vom 10. Juli 1915.
(Ro#l. 426.)
Auf Grund des § 3 der Verordnung über das Verbot des Vor-
verkaufs der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker
vom 17. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 341) bestimme ich: