Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

940 Nachtrag J. 
J. 
Verkäufe von Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz 
(Dinkel Fesen), Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Ge- 
treide außer Hafer gemischt, aus der inländischen Ernte des Jahres 
1915 an den Kommunalverband, für den dies Brotgetreide beschlag- 
nahmt ist, oder an die Reichsgetreidestelle sind zulässig. Das gleiche 
gilt für Verkäufe von Brotgetreide an Kommissionäre des Kommunal= 
verbandes oder der Reichsgetreidestelle. 
Soweit zu solchen Verkäufen nach den Vorschriften der Ver- 
ordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem 
Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) die Ge- 
nehmigung des Kommunalverbandes erforderlich ist, behält es hierbei 
sein Bewenden. 
II. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in 
Kraft. 
Abtl. G. 
1. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnungen über 
die überwachung und zwangsweise Verwaltung ausländischer 
Unternehmungen. Vom 24. Juni 1915. 
(RGBl. 351.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) in Ergänzung der Verord- 
nungen, betreffend die Überwachung ausländischer Unternehmungen, 
vom 4. September und 22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 397, 447), 
sowie betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unter- 
nehmungen vom 26. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 487), folgende 
Verordnung erlassen: 
Artikel 1. 
Ist nach Maßgabe der Verordnungen vom 4. September, 22. Ok- 
tober oder 26. November 1914 oder einer ergänzenden Bekanntmachung 
des Reichskanzlers eine Aufsichtsperson, ein Vertreter oder ein Ver- 
walter bestellt worden, so können wegen der von der bestellten Person. 
in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung ihrer Obliegenheiten 
vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Schadenersatz- 
ansprüche des Inhabers des Unternehmens oder eines an dem Unter- 
nehmen Beteiligten nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörde 
geltend gemacht werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine 
schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt. Soweit die Genehmigung nicht 
erteilt ist, ist der Rechtsweg unzulässig.
	        
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