940 Nachtrag J.
J.
Verkäufe von Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz
(Dinkel Fesen), Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Ge-
treide außer Hafer gemischt, aus der inländischen Ernte des Jahres
1915 an den Kommunalverband, für den dies Brotgetreide beschlag-
nahmt ist, oder an die Reichsgetreidestelle sind zulässig. Das gleiche
gilt für Verkäufe von Brotgetreide an Kommissionäre des Kommunal=
verbandes oder der Reichsgetreidestelle.
Soweit zu solchen Verkäufen nach den Vorschriften der Ver-
ordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem
Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) die Ge-
nehmigung des Kommunalverbandes erforderlich ist, behält es hierbei
sein Bewenden.
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in
Kraft.
Abtl. G.
1. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnungen über
die überwachung und zwangsweise Verwaltung ausländischer
Unternehmungen. Vom 24. Juni 1915.
(RGBl. 351.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) in Ergänzung der Verord-
nungen, betreffend die Überwachung ausländischer Unternehmungen,
vom 4. September und 22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 397, 447),
sowie betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unter-
nehmungen vom 26. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 487), folgende
Verordnung erlassen:
Artikel 1.
Ist nach Maßgabe der Verordnungen vom 4. September, 22. Ok-
tober oder 26. November 1914 oder einer ergänzenden Bekanntmachung
des Reichskanzlers eine Aufsichtsperson, ein Vertreter oder ein Ver-
walter bestellt worden, so können wegen der von der bestellten Person.
in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung ihrer Obliegenheiten
vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Schadenersatz-
ansprüche des Inhabers des Unternehmens oder eines an dem Unter-
nehmen Beteiligten nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörde
geltend gemacht werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine
schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt. Soweit die Genehmigung nicht
erteilt ist, ist der Rechtsweg unzulässig.