Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über gewerbliche Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915. 941 
Artikel 2. 
Leiter und Angestellte eines unter zwangsweise Verwaltung ge- 
stellten Unternehmens sind verpflichtet, dem Verwalter auf Erfordern 
Auskunft über die Geschäftsangelegenheiten des Unternehmens zu er- 
teilen; dies gilt auch dann, wenn ihre Beschäftigung bei dem Unter- 
nehmen nach dem 30. Juli 1914 ein Ende genommen hat. Wer die 
Auskunft vorsätzlich nicht erteilt oder wissentlich unwahre Angaben 
macht, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder 
mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunft an Aussichtspersonen 
bewendet es bei den Vorschriften der Verordnung vom 4. September 
1914. 
Artikel 3. 
Die Vorschriften des Artikel 1 treten mit dem Tage der Verkündung, 
die Vorschriften des Artikel 2 mit dem 28. Juni 1915 in Kraft. 
2. Bekanntmachung über gewerbliche Schutzrechte feindlicher 
Staatsangehöriger. Vom 1. Juli 1915. 
(RGBl. 414.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) im Wege der Vergeltung 
folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. 
Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte und Warenzeichenrechte 
können, soweit sie Angehörigen feindlicher Staaten zustehen, durch 
Anordnungen des Reichskanzlers im öffentlichen Interesse beschränkt 
und aufgehoben werden. Insbesondere können anderen Ausübungs- 
und Nutzungsrechte erteilt werden. 
Den Anordnungen kann rückwirkende Geltung beigelegt werden. 
Sie können jederzeit geändert und zurückgenommen werden. 
8§2. 
Auf Anmeldungen von Angehörigen feindlicher Staaten werden 
Patente nicht erteilt, Gebrauchsmuster oder Warenzeichen nicht ein- 
getragen. Im übrigen kann das Patentamt, soweit Angehörige feind- 
licher Staaten in Betracht kommen, Amtshandlungen, die ihm nach 
gesetzlichen Vorschriften obliegen, aussetzen und das Verfahren vor- 
läufig einstellen; der Präsident des Patentamts kann Bestimmungen 
darüber erlassen. 
8 3. 
Die Anwendung dieser Verordnung wird nicht dadurch ausge- 
schlossen, daß die Rechte nach dem 31. Juli 1914 auf Angehörige an-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.