78 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
betrachtet. Dieser Wille der beteiligten Eheleute wird hier nach den tatsächlichen
Umständen besonders häufig und auch dem Vermieter erkennbar zu vermuten
sein. Bei dem Vertragsschluß wird die Frau regelmäßig zu erkennen geben,
daß die Wohnung auch für ihren Mann bei dessen Rückkehr bestimmt ist, und
daß sie vielleicht sogar auf Grund eines Briefwechsels mit dem Mann die neue
Wohnung miete. Aber auch beim Fehlen solcher Erklärungen wird nach der
ganzen Sachlage angenommen werden müssen, daß in der Über#abe der Wirt-
schafts-- und Haushaltungsführung an die Frau eine Vollmacht auch zum Ab-
schluß von Mietverträgen zu erblicken ist.
Ec#. Rosenthal a. a. O. 27: Gegen die Ehefrau eines Kriegsteilnehmers kann
eine Klage auf Räumung nicht zum Ziele führen, es sei denn, daß die Ehefrau
Alleinmieterin ist und mit dem Kriegsteilnehmer in Gütertrennung lebt.
#. Mayer a. a. O. 217: Schon mit Rücksicht auf § 1354 BE#., wonach der
Mann die eheliche Wohnung zu bestimmen hat, ergibt sich die Unmöglichkeit
der Durchführung der Räumung der Wohnung in der Richtung
gegen die Ehefrau allein.. Auch wenn die Ehefrau während der
Kriegsteilnehmereigenschaft des Ehemanns selbst eine neue Wohnung gemietet
hat, ist beim gesetzlichen Güterstande das Duldungsurteil gegen den Ehe-
mann erforderlich... Ist die Frau die alleinige Mieterin und betreibt sie als
Handelsfrau selbständig ein Handelsgeschäft oder lebt sie in Gütertrennung,
so sind allerdings die Räumungsklage und die Vollstreckung überhaupt gegen sie
allein möglich.
X. Heß a. a. O. 31: Die wohl am häufigsten vorkommenden Räumungs-
klagen (gestützt auf Miete oder Eigentum) gegen die Ehefrau eines Kriegsteil-
nehmers, mag sie auch allein verklagt sein, sind nicht zulässig wegen der Un-
teilbarkeit des Mitbesitzes. Ebensowenig zulässig ist in diesen Fällen die Zwangs-
vollstreckung aus einem vor dem Kriege gegen den Ehemann erwirkten Urteile,
wenn dieser kriegsabwesend ist.
S. auch Gesetz u. Recht 16 300.
w. Schiffer, DI3Z. 14 1238: Mit der Allgemeinen Verfügung, betr. das
Gerichtsvollzieherwesen, vom 26. September 1914 (oben a#) kommt der durch das
Gesetz vom 4. August 1914 bezweckte Schutz der Kriegsteilnehmer im Wege einer,
wenn auch nicht endgültig bindenden, so doch sehr maßgebenden und im ersten
Abschnitt der Zwangsvollstreckung vollwirksamen Auslegung auch ihren Familien
zugute. Indes darf man die Fürsorge für die Mieter auch nicht übertreiben.
Wo das Gesetz sie ohne inneren Grund auf Kosten der Vermieter begünstigt, wird
man an eine Einschränkung zu denken haben. Es wird behauptet, daß in nicht ganz
seltenen Fällen die Miete auch von solchen Kriegsteilnehmern verweigert wird,
die durchaus in der Lage seien, sie rechtzeitig zu entrichten. Bestätigt sich das,
so wird man erwägen müssen, ob nicht dem Vermieter das Recht eingeräumt
werden kann, die Aufnahme des unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens auch
vor der Beendigung des Kriegszustandes zu verlangen, wenn nach den wirtschaft-
lichen Verhältnissen des Mieters ein Anlaß zur Fortsetzung der Unterbrechung
oder Aussetzung offenbar nicht gegeben ist. 2 Red. S, jetzt die Bekanntmachung
vom 14. Januar 1915 (unter Nr. 2). —
11. Zeugen sind nicht Partei im Sinne §2.
a) Lövenwarter, JW. 14 1135: §# 356 3PO. bestimmt: „Steht der Auf-
nahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist auf
Antrag eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das Beweis-
mittel nur benutzt werden kann, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert
wird.“ Diese Frist ist eine richterliche und kann unter den Voraussetzungen der