942 Nachtrag I.
derer Staaten übertragen oder daß zur Verdeckung der Rechtsverhält-
nisse Angehörige anderer Staaten vorgeschoben sind.
8 4.
Den Angehörigen feindlicher Staaten stehen gleich die Angehörigen
ihrer Kolonien und auswärtigen Besitzungen, Personen, die in den
Gebieten dieser Staaten oder ihrer Kolonien und auswärtigen Be-
sitzungen ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, sowie juristische
Personen, Gesellschaften und Unternehmungen, die in den bezeichneten
Gebieten ihren Sitz haben oder von dort aus geleitet oder beaufsichtigt
werden oder deren Erträgnisse ganz oder zum Teil dorthin abzu-
führen sind.
§ 5.
Feindliche Staaten im Sinne dieser Verordnung sind England,
Frankreich und Rußland.
§ 6.
Die Wirkung von Patenten, die Angehörigen Rußlands zustehen,
ist, unbeschadet der für Angehörige anderer als der feindlichen Staaten
bestellten ausschließlichen Rechte zur Ausübung oder Nutzung, vom
11. März 1915 an als erloschen anzusehen. Rechte der bezeichneten Art
sind bei dem Patentamt anzumelden und werden durch den Reichs-
anzeiger bekanntgemacht; die Wirkung des Rechtes erlischt, wenn es
nicht spätestens am 30. September 1915 zur Kenntnis des Patentamts
gebracht ist. Das Reich ist berechtigt, die für die Gewährung des Rechtes
vereinbarte Gegenleistung zu fordern; die Zahlungen sind bei der Kasse
des Patentamts zu leisten.
Die Wirkung der für Angehörige Rußlands bestellten Rechte zur
Ausübung oder Nutzung von Patenten ist vom 11. März 1915 an als
erloschen anzusehen.
Durch Patentanmeldungen, die nach dem 11. März 1915 bewirkt
sind, kömnnen für Angehörige Rußlands keine Rechte begründet werden.
Diese Vorschriften (Abs. 1 bis 3) sind auf Gebrauchsmuster ent-
sprechend an zuwenden.
§ 7.
Der Reichskanzler erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung
erforderlichen Bestimmungen; er kann die im § 1 bezeichneten Befug-
nisse einer anderen Stelle übertragen.
Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung diese Verordnung
ganz oder teilweise auf die Angehörigen anderer als der im § 5 bezeich-
neten Staaten für anwendbar erklären.
88.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt, wann und inwieweit die Verordnung
außer Kraft tritt.