Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

942 Nachtrag I. 
derer Staaten übertragen oder daß zur Verdeckung der Rechtsverhält- 
nisse Angehörige anderer Staaten vorgeschoben sind. 
8 4. 
Den Angehörigen feindlicher Staaten stehen gleich die Angehörigen 
ihrer Kolonien und auswärtigen Besitzungen, Personen, die in den 
Gebieten dieser Staaten oder ihrer Kolonien und auswärtigen Be- 
sitzungen ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, sowie juristische 
Personen, Gesellschaften und Unternehmungen, die in den bezeichneten 
Gebieten ihren Sitz haben oder von dort aus geleitet oder beaufsichtigt 
werden oder deren Erträgnisse ganz oder zum Teil dorthin abzu- 
führen sind. 
§ 5. 
Feindliche Staaten im Sinne dieser Verordnung sind England, 
Frankreich und Rußland. 
§ 6. 
Die Wirkung von Patenten, die Angehörigen Rußlands zustehen, 
ist, unbeschadet der für Angehörige anderer als der feindlichen Staaten 
bestellten ausschließlichen Rechte zur Ausübung oder Nutzung, vom 
11. März 1915 an als erloschen anzusehen. Rechte der bezeichneten Art 
sind bei dem Patentamt anzumelden und werden durch den Reichs- 
anzeiger bekanntgemacht; die Wirkung des Rechtes erlischt, wenn es 
nicht spätestens am 30. September 1915 zur Kenntnis des Patentamts 
gebracht ist. Das Reich ist berechtigt, die für die Gewährung des Rechtes 
vereinbarte Gegenleistung zu fordern; die Zahlungen sind bei der Kasse 
des Patentamts zu leisten. 
Die Wirkung der für Angehörige Rußlands bestellten Rechte zur 
Ausübung oder Nutzung von Patenten ist vom 11. März 1915 an als 
erloschen anzusehen. 
Durch Patentanmeldungen, die nach dem 11. März 1915 bewirkt 
sind, kömnnen für Angehörige Rußlands keine Rechte begründet werden. 
Diese Vorschriften (Abs. 1 bis 3) sind auf Gebrauchsmuster ent- 
sprechend an zuwenden. 
§ 7. 
Der Reichskanzler erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung 
erforderlichen Bestimmungen; er kann die im § 1 bezeichneten Befug- 
nisse einer anderen Stelle übertragen. 
Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung diese Verordnung 
ganz oder teilweise auf die Angehörigen anderer als der im § 5 bezeich- 
neten Staaten für anwendbar erklären. 
88. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt, wann und inwieweit die Verordnung 
außer Kraft tritt.
	        
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