948 Nachtrag II.
Beschlüsse hat so lange zu unterbleiben, als nicht die Landeszentral-
behörde die Beanstandung für unberechtigt erklärt hat.
Sind Beschlüsse wegen Verletzung öffentlicher Interessen bean-
standet, so hat die Landeszentralbehörde vor der Entscheidung über die
Beanstandung einen Beirat zu hören, in den sie Vertreter des Berg-
baues, des Kohlenhandels, der Industrie, der Landwirtschaft, der
Städte und der Eisenbahnverwaltung zu berufen hat.
88.
Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwider Bergwerkserzeug-
nisse der Gesellschaft nicht überläßt, wird unbeschadet der auf Grund
der Satzung zu verhängenden Ordnungsstrafe mit Geldstrafe bis zu
einhunderttausend Mark bestraft. Im Falle der Wiederholung nach
vorangegangener Bestrafung kann außerdem auf Gefängnis bis zu
sechs Monaten erkannt werden.
Ebenso wird bestraft, wer entgegen einer nach § 4 Abs. 2 eingegan-
genen Verpflichtung unbefugt Bergwerkserzeugnisse weiter veräußert.
Artikel III.
Von der Ermächtigung des Artikel I ist kein Gebrauch zu machen,
wenn innerhalb einer durch die Landeszentralbehörde zu bestimmenden
Frist von Bergwerksbesitzern, deren Förderung nach amtlichen Förder-
nachweisungen mehr als 97 vom Hundert der Gesamtförderung des in
Betracht kommenden Bezirkes ausmacht, eine Vereinigung zu den im
Artikel I bezeichneten Zwecken durch Vertrag gebildet wird, und die
Landeszentralbehörde durch den geschlossenen Vertrag die öffentlichen
Interessen für gewahrt erachtet.
Artikel IV.
Eine auf Grund des Artikel I errichtete Gesellschaft wird durch die
Landeszentralbehörde aufgelöst, wenn für den in Betracht kommenden
Bezirk von Bergwerksbesitzern, die über die im Artikel III bezeichnete
Förderung verfügen, eine Vereinigung zu den im Artikel l] bezeichneten
Zwecken durch Vertrag gebildet wird, und die Landeszentralbehörde
durch den geschlossenen Vertrag die öffentlichen Interessen für gewahrt
erachtet.
Artikel V.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Bundesrat.
Mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung gelten.
die gemäß Artikel I errichteten Gesellschaften als aufgelöst.