80 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
des „Gemeinnützigen Vereines für Rechtsauskunft in Groß-Berlin“ üÜber die Er-
fahrungen mit den Kriegsnotgesetzen an, daß die Zeugenaussage durch eine eides-
stattliche Versicherung der Partei ersetzt werden könne. Das Urteil solle als nicht
berufungsfähiges, vorläufig vollstreckbares erlassen werden und der Partei nach
dem Kriege die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein.
d) Sieskind a. a. O. 24: Welchen Einfluß das Kriegsverhältnis des § 2
auf einen Zeugen ausübt, sagt das Gesetz nicht; gleichwohl kann die Frage von
Bedeutung sein für die Beweislast einer Partei, für die mit der Einberufung
einer Kriegsperson ein Zeuge verloren geht; seine Ermittlung und Ladung ist
auf absehbare Zeit nicht auszuführen. Es wird keine andere Beurteilung ein-
treten können, als allgemein im Falle des Unterganges eines Beweismittels.
Die Partei bleibt beweis fällig, zumal in dieser Hinsicht irgend ein Ver-
schulden nicht vorzuliegen braucht.
e) DJ3. 14 1390 (KG.): Die Unmöglichkeit der Beschaffung der Akten des
Bezirksgerichts in Swakopmund und der Vernehmung der Zeugen in Südwest-
afrika mag vielleicht in einem späteren Abschnitt einen längeren Stillstand des
Rechtsstreites herbeiführen, rechtfertigt aber nicht das vom Vorderrichter geübte
Verfahren, durch das ohne Prüfung der Erheblichkeit der Behauptungen und ohne
Beschluß fassung über die angetretenen Beweise der Beklagten jede Betreibung des
Rechtsstreites auf unbestimmte Zeit abgeschnitten wird.
i) Leipz3. 15 1339 (München IV): Der Aussetzungsantrag ist in einem
Masseprozeß auch dann gerechtfertigt, wenn das Konkursgericht inzwischen
einen stellvertretenden Verwalter aufgestellt hat; denn dieser Vertreter handelt
selbständig.
g) JW. 15 111 (LG. Thorn): Die Ablehnung der Verhandlungstermins-
anberaumung ist unzulässig, weil ein Zeuge, dessen Vernehmung bereits be-
schlossen, sich im Felde befindet.
h) Leipz3. 15 559 (KG. XXIII): Die Militärgerichtsbarkeit, die nach § 7
Ec GV. von diesem Gesetz nicht berührt ist, umfaßt nur die Militärstraf-
gerichtsbarkeit (§ 39 RMilG. vom 2. Mai 1874, §§ 1—11 MSteO. vom
1. Dezember 1898), in Kriegszeiten auch die freiwillige Gerichtsbarkeit (Gesetz
vom 28. Mai 1901, Bekanntmachung vom 14. Januar 1915). Die Militär-
gerichtsbehörden sind nicht zuständig, in streitigen Sachen Ersuchen der
Zivilgerichte um Zeugenvernehmung zu erledigen.
i) Mayer a. a. O. 218: Auch Personen, welche Kriegsteilnehmer sind,
können nach § 378 ZPO. als Zeugen geladen werden. Es kann auch ihre
Vernehmung nach § 375 3PO. durch einen beauftragten oder ersuchten
Nichter erfolgen. Befindet sich der Zeuge als Kriegsteilnehmer im feindlichen
Auslande, so ist seine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe nach s§ 362, 363
8PO. unmöglich, sofern nicht im feindlichen Lande deutsche Ver-
waltung bereits eingerichtet ist. Ist die Vernehmung des Zeugen hier-
nach nicht ausführbar, so kann nach § 356 3PO. der beweispflichtigen Partei
eine Ausschluß frist bestimmt werden, welche allerdings zwecks Abwendung un-
verschuldeter Schädigung reichlich zu bemessen sein wird. Die Aussetzung des
Verfahrens kann jedoch wegen der Kriegsteilnehmereigenschaft eines Zeugen
nicht angeordnet werden.
k) Klingspor, DR3. 15 265: Ein praktisch brauchbares Ergebnis wird
dadurch erzielt, daß man den Zeugen im Hinblick auf § 375 Ziff. 3 3ZPO. durch
ein Kriegsgericht als ersuchtes Gericht vernehmen läßt. Die den
Zeugen benennende Partei hat nur dessen Militärdienst-= oder Feldadresse an-