Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 62. 81
zugeben. Die Akten gehen dann mit dem Ersuchungsschreiben ins Feld an das
in Frage kommende zuständige Kriegsgericht. Also Anwendung von 8 375 ZPO.
durch Ersuchen des Kriegsgerichts. — S. dazu Hartmann, D. 15 342.
1) Schloß, JW. 15 63: Der mit der Fristbestimmung aus 8 356 ZPO.
verfolgte Zweck, eine unverhältnismäßige Verzögerung des Prozesses hintanzu-
halten, kann durch Setzung einer Frist mit ungewissem Anfangsdatum ersicht-
lich nicht erreicht werden. Dem Sinne des Gesetzes entspricht nur eine Frist
mit bestimmtem Anfangsdatum. Dem Interesse des Beklagten kann, wenn bei
Ablauf der Frist die Beendigung des Krieges noch nicht eingetreten ist, gemäß
5224 Abs. 2 3PO. durch entsprechende Verlängerung der Frist in genügendem Maße
Rechnung getragen werden.
m) DRAZ. 15 10: Daß wegen Kriegsbehinderung eines Zeugen das Ver-
fahren nicht nach dem K#ch G. oder §§ 239 ff. Z PO. ausgesetzt werden kann,
ist richtig. Darum ist aber die Partei, die sich auf den Zeugen berufen hat,
noch nicht beweisfällig, sondern es kann ihr nach § 356 3P. eine ge-
räumige Frist, geeignetenfalls mit Aussicht auf Verlängerung zur Herbei-
schaffung gesetzt werden.
n) JW. 14 1044, Recht 14 732 (LG. Leipzig): Es kann dahingestellt bleiben,
ob es im vorliegenden Falle unbillig erscheine, wenn der Beklagte das Beweis-
mittel durch den Krieg verlieren müßte. Jedenfalls ist es nicht angängig, mit
Rücksicht auf die Einberufung eines Zeugen das Verfahren auszusetzen. Dafür
fehlt es an jeder gesetzlichen Unterlage. Weder die SPO. noch die Notgesetze
der jetzigen Kriegszeit lassen dies zu.
o) Über die Frage, ob auch auf einen Zeugen, gegen den in einem bürger-
lichen Rechtsstreit eine Ordnungsstrafe wegen Terminsversäumnis erkannt ist, wenn
der Zeuge ins Feld rückt, hinsichtlich des Ordnungsstrafverfahrens das KSch G.
Anwendung findet, s. oben S. 24.
VI. Ein Kriegsteilnehmer.
1. Der Begriff der Kriegsteilnehmer.
a) Die drei Fälle des §2 Nr. 1.
a. Das den drei Fällen Gemeinsame.
aa. Güthe, GruchotsBeitr. 59 30: Die Zugehörigkeit zu einer der drei
Gruppen des § 2 Nr. 1 muß auf einem Dienstverhältnis, Amte oder
Berufe beruhen. Es können daher auch Privatpersonen, wie z. B. von der
Militärverwaltung angestellte Zivilärzte, Radfahrer, Kraftwagenführer,
Marketender, Kutscher, Krankenpfleger, und auch Frauen, wie
Krankenpflegerinnen, in Frage kommen. Dagegen gehören nicht hierher
diejenigen Personen, die sich freiwillg einem Truppenteil anschließen, ohne zu
einer Dienstleistung berufen zu sein, wie z. B. Kriegsberichterstatter (Begr. 7). Da-
gegen gehören Zivilhandwerker militärischer Behörden, wenn sie im Inlande
beschäftigt werden, nicht zu den Kriegsteilnehmern; werden sie im Auslande be-
schäftigt, so fallen sie unter § 2 Nr. 2. — Die Zugehörigkeit kann auch während
des Krieges wieder fortfallen, z. B. durch Entlassung wegen Dienstuntaug-
lichkeit oder Aufhebung des Dienstvertrags; die Frage, ob die Zugehörigkeit
durch eine vorübergehende Abwesenheit aus dienstlichen oder anderen Gründen
gelöst wird, kann nur nach Lage des einzelnen Falles beurteilt werden (Begr. 7).
88. Bendix a. a. O. 24: Das Dienstverhältnis kann „im Gegensatze
zum Kriegsdienst" ein militärisches oder ein nichtmilitärisches sein.
Auch die Personen, welche auf Grund eines Vertrags nicht in Erfüllung ihrer
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